Beschäftigtendatenschutz
Beschäftigtendaten vom Eintritt bis zum Austritt rechtssicher organisieren, Zugriffe begrenzen und Kontrollen nachvollziehbar gestalten.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
Beschäftigtendatenschutz begleitet das gesamte Arbeitsverhältnis. Bei der Bewerbung werden Unterlagen und Kontaktdaten geprüft, im laufenden Dienstverhältnis kommen etwa Arbeitszeit, Abwesenheiten, Entgelt, Leistungsdaten, Kommunikation und Zugriffsprotokolle hinzu. Beim Austritt müssen Übergabe, Sperre, Löschung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten sauber auseinandergehalten werden.
Dieser Schwerpunkt behandelt den organisatorischen Rahmen für Unternehmen in Österreich. Er ersetzt weder eine Prüfung des konkreten Arbeitsprozesses noch die Einordnung eines einzelnen Überwachungssystems. Die spezielle Frage digitaler Mitarbeiterkontrollen, die Einführung von KI am Arbeitsplatz und das Löschen von Daten ehemaliger Mitarbeiter sind deshalb als vertiefende Einzelthemen verlinkt.
Für das Unternehmen gehören außerdem die Datenschutz-Governance, die Prüfung von externen Dienstleistern und ein nachvollziehbarer Umgang mit Datenschutzverletzungen zusammen. Im Zentrum dieses Schwerpunkts bleiben jedoch die Daten der Beschäftigten und ihr Lebenszyklus.
Verfasst von Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Wo liegt Ihr aktueller Prüfbedarf?
Drei kurze Fragen helfen, den nächsten organisatorischen Schritt bei Beschäftigtendaten zu erkennen.
Sind die Zugriffe auf Beschäftigtendaten nach Rollen und Aufgaben begrenzt?
Prüfen Sie nicht nur die Personalabteilung, sondern auch Führungskräfte, IT, Lohnverrechnung und externe Anbieter.
Ihre Orientierung
Aufbewahrung nach Zwecken trennen
Kontrollsysteme vor dem Einsatz einordnen
Der Rahmen ist grundsätzlich vorbereitet
Welche Frage stellt sich in welcher Phase?
Die rechtliche Einordnung ändert sich, wenn sich Zweck, Rolle, Zugriff oder Aufbewahrungsgrund ändert. Deshalb sollte der Prozess nicht nur mit dem Eintritt beginnen.
| Phase | Typische Daten und Fragen | Organisatorischer Schwerpunkt |
|---|---|---|
| Bewerbung und Eintritt | Unterlagen, Kontaktdaten, Qualifikation, Identitäts- und Vertragsdaten | Zweck begrenzen, Informationen geben, Zugriffe festlegen |
| Laufendes Dienstverhältnis | Arbeitszeit, Entgelt, Abwesenheit, Kommunikation, Leistungs- und Sicherheitsdaten | Rollen, Erforderlichkeit, Sicherheit und Kontrollen prüfen |
| Veränderungen | Neue Software, Homeoffice, Standortwechsel, Dienstleister oder neue Auswertungen | Datenschutzprüfung und mögliche Mitbestimmung vorab klären |
| Austritt und Übergabe | Kontosperre, Übergabe, Kontakt- und Nachweisdaten | Aktive Rechte beenden und Aufbewahrung getrennt bewerten |
| Nachlauf | Gesetzliche Unterlagen, Ansprüche, Beweise und archivierte Daten | Löschung, Einschränkung und Zugriff regelmäßig kontrollieren |
Welche Daten konkret erforderlich sind und wie lange sie aufbewahrt werden dürfen, hängt vom Zweck, der Rechtsgrundlage und den Umständen des Arbeitsverhältnisses ab.
Beschäftigtendaten nach Zweck und Rechtsgrundlage ordnen
Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten braucht einen bestimmten Zweck und eine passende Rechtsgrundlage. Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Art. 6 DSGVO nennt die möglichen Grundlagen für personenbezogene Daten. Für besondere Kategorien, etwa Gesundheitsdaten, gelten zusätzlich die strengeren Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO.
In der Praxis sollte das Unternehmen für jeden wesentlichen Personalprozess festhalten, welche Daten tatsächlich benötigt werden, wer sie liefert, wer sie verwendet und wann der Zweck endet. Ein Datenfeld, das aus Bequemlichkeit dauerhaft mitgeführt wird, ist nicht schon deshalb erforderlich, weil es technisch vorhanden ist. Besonders bei Bewerbungen, Krankenständen, Leistungsbewertungen und internen Meldungen lohnt sich eine getrennte Betrachtung.
Die Information der Beschäftigten nach Art. 13 oder 14 DSGVO sollte den tatsächlichen Prozess abbilden. Allgemeine Hinweise reichen nicht immer aus, wenn ein Unternehmen zusätzlich neue Analysewerkzeuge, Kontrollsysteme oder externe Plattformen einführt.
- Zweck und Datenkategorie je Personalprozess beschreiben.
- Rechtsgrundlage und gegebenenfalls besondere Kategorie getrennt prüfen.
- Nur Daten erheben, die für den konkreten Zweck erforderlich sind.
- Informationen an Beschäftigte bei wesentlichen Änderungen aktualisieren.
Zugriffsrechte müssen zur Aufgabe passen
Beschäftigtendaten liegen oft in mehreren Systemen: Personalverrechnung, Zeiterfassung, Bewerbungsverwaltung, Krankmeldungen, Dokumentenablage und Kommunikationsplattformen. Ein Zugriff darf nicht allein aus der Abteilungszugehörigkeit folgen. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau. Dazu gehören auch organisatorische Regeln, mit denen das Unternehmen Berechtigungen begrenzt und überprüft.
Ein belastbares Berechtigungskonzept beschreibt Rollen, Datenkategorien, Freigabe, Entzug und Vertretung. Die Personalverrechnung benötigt andere Informationen als eine Führungskraft. IT-Administratoren können technisch weitreichende Rechte haben, ohne dadurch automatisch zur fachlich berechtigten Stelle für jede Personalinformation zu werden. Protokolle können Kontrollen unterstützen, dürfen aber nicht ohne eigenen Zweck und klare Auswertung dauerhaft gesammelt werden.
Bei einem Austritt muss der Prozess schnell und abgestimmt reagieren. Konten, Schlüssel, mobile Geräte, gemeinsame Ordner und externe Zugänge sind zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Unterlagen für gesetzliche Pflichten oder konkrete Ansprüche weiter aufbewahrt werden müssen.
Kontrollsysteme sind keine automatische Erlaubnis zur Überwachung
Zeiterfassung, GPS, Video, Login-Protokolle, Kommunikationsdaten und Software zur Leistungsanalyse können unterschiedliche Zwecke verfolgen. Aus der technischen Verfügbarkeit folgt nicht, dass jede Auswertung zulässig ist. Das Unternehmen sollte vorab den konkreten Zweck, die erforderliche Datenmenge, die betroffenen Personen, die Auswertungsberechtigten und die Löschlogik beschreiben. Dauerhafte Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist besonders eingriffsintensiv.
Neben der DSGVO kann das Arbeitsverfassungsrecht die Einführung eines Systems berühren. § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG betrifft Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, wenn sie die Menschenwürde berühren. § 96a ArbVG enthält eigene Regeln für bestimmte Systeme zur automatisierten Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. Ob eine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist, lässt sich deshalb nur anhand des konkreten Systems und seiner Auswirkungen beurteilen.
Die vertiefende Analyse Mitarbeiter überwachen mit Software behandelt diese Konstellation. Für KI-Systeme am Arbeitsplatz gelten zusätzlich Fragen zu Zweck, Trainingsdaten, Auswertung und Betriebsvereinbarung, die im Beitrag KI am Arbeitsplatz vertieft werden.
- Kontrollzweck und konkrete Auswertung vor der Auswahl dokumentieren.
- Erforderlichkeit und mildere Alternativen prüfen.
- Zugriff auf Rohdaten und Ergebnisse auf wenige Rollen begrenzen.
- Datenschutzrechtliche Prüfung und mögliche Beteiligung des Betriebsrats früh beginnen.
Aufbewahrung, Löschung und Einschränkung unterscheiden
Die DSGVO verlangt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für sämtliche Beschäftigtendaten. Art. 5 Abs 1 lit e DSGVO begrenzt die Speicherung auf das erforderliche Maß. Gleichzeitig können arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- oder unternehmensrechtliche Pflichten sowie konkrete Ansprüche eine weitere Aufbewahrung tragen. Diese Gründe sollten je Datenkategorie nachvollziehbar festgehalten werden.
Beim Austritt darf deshalb weder die gesamte Personalakte sofort gelöscht noch das gesamte Konto ohne zeitliche Begrenzung archiviert werden. Ein sinnvoller Prozess trennt aktive Zugriffe, Übergabedaten, gesperrte Nachweise und Unterlagen mit einer konkreten gesetzlichen oder rechtlichen Grundlage. Art. 17 DSGVO sieht außerdem Ausnahmen vom Löschungsanspruch vor, etwa wenn eine rechtliche Verpflichtung oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen die Speicherung erfordert.
Ein Löschkonzept sollte nicht nur Fristen nennen. Es sollte auch die auslösenden Ereignisse, die zuständige Stelle, technische Löschläufe, Sperren und die Kontrolle von Backups oder Archiven beschreiben. Der bestehende Beitrag Daten ehemaliger Mitarbeiter löschen grenzt diesen Austrittsfall näher ab.
Betroffenenrechte und interne Anfragen bearbeiten
Beschäftigte können als betroffene Personen ihre Rechte nach der DSGVO ausüben. Dazu gehört insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Ein Unternehmen sollte daher einen Prozess haben, der Identität, betroffene Systeme, Frist, beteiligte Stellen und mögliche Einschränkungen dokumentiert. Die Anfrage darf nicht zwischen Personalabteilung, IT und Datenschutzfunktion verloren gehen.
Bei einer Auskunft ist zu prüfen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Informationen nach Art. 15 DSGVO mitzuteilen sind. Dabei können Rechte und Freiheiten anderer Personen, Geschäftsgeheimnisse oder gesetzliche Einschränkungen eine Rolle spielen. Die konkrete Antwort muss deshalb den Bestand und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Für einen allgemeinen Ablauf ist der Schwerpunkt Betroffenenrechte und Auskunft die passende Ergänzung. Beschäftigtendaten sollten außerdem in der Governance des Unternehmens mit Verzeichnis, Richtlinien und Kontrollen verbunden bleiben.
Ein praktikabler Prozess für Unternehmen
Ein guter Beschäftigtendatenschutz ist kein einzelnes Dokument. Er verbindet Personal, IT, Führungskräfte, Datenschutzfunktion, Informationssicherheit und bei Bedarf den Betriebsrat. Für jede neue Verarbeitung sollte klar sein, wer den Zweck beschreibt, welche Daten benötigt werden, welche Risiken bestehen und wie die Entscheidung dokumentiert wird.
Für eine rechtliche und organisatorische Prüfung sind meist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Informationsblätter, Berechtigungskonzept, Lösch- und Aufbewahrungsregeln, Dienstleisterübersicht, Richtlinien, technische Systembeschreibung und relevante Betriebsvereinbarungen hilfreich. Daraus lässt sich erkennen, ob der Schwerpunkt bei Zweck, Zugriff, Kontrolle, Aufbewahrung oder Mitbestimmung liegt.
Wir prüfen mit Ihnen die konkrete Verarbeitung und ordnen die rechtlichen und organisatorischen Schritte so, dass Personalprozesse, IT und Führungskräfte damit arbeiten können. Bei neuen Systemen ist eine Prüfung vor der Einführung regelmäßig einfacher als eine nachträgliche Korrektur laufender Auswertungen.
Was Unternehmen zum Beschäftigtendatenschutz fragen
Darf der Arbeitgeber alle Daten der Beschäftigten speichern? +
Darf ein Unternehmen Arbeitsleistung digital kontrollieren? +
Wie lange dürfen Personal- und Beschäftigtendaten aufbewahrt werden? +
Können Beschäftigte Auskunft über ihre Daten verlangen? +
Wann muss der Betriebsrat bei einem Kontrollsystem beteiligt werden? +
Fachliche Grundlagen
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5, 6, 9, 13, 15, 17, 24, 25, 32 und 35
Grundlagen für Zweckbindung, Rechtsgrundlagen, besondere Kategorien, Information, Auskunft, Löschung, Sicherheit und Folgenabschätzung.
- Datenschutzgesetz, insbesondere § 1
Österreichischer Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten.
- Arbeitsverfassungsgesetz, insbesondere §§ 96 und 96a
Mitbestimmung bei bestimmten Kontrollmaßnahmen und automatisierten Systemen im Betrieb.
- Leitlinien 05/2020 zur Einwilligung nach der Datenschutz-Grundverordnung
Einordnung der Freiwilligkeit einer Einwilligung und des Abhängigkeitsverhältnisses im Arbeitskontext.
- Österreichische Datenschutzbehörde
Praktische Informationen und Orientierung der österreichischen Aufsichtsbehörde.
Weiterführende Themen
Beschäftigtendatenschutz berührt mehrere Prozesse. Diese Inhalte vertiefen angrenzende Fragen, ohne den Lebenszyklus hier zu wiederholen.
Compliance und Datenschutz-Governance
Verantwortlichkeiten, Verzeichnis, Richtlinien und Nachweise im Unternehmen.
Betroffenenrechte und Auskunft
Anfragen, Identität, Fristen und Datenkopien strukturiert bearbeiten.
Auftragsverarbeitung und Dienstleister
Externe Anbieter und Zugriffe auf Beschäftigtendaten einordnen.
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