Datenschutz
Schwerpunkt

Beschäftigtendatenschutz

Beschäftigtendaten vom Eintritt bis zum Austritt rechtssicher organisieren, Zugriffe begrenzen und Kontrollen nachvollziehbar gestalten.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

Beschäftigtendatenschutz begleitet das gesamte Arbeitsverhältnis. Bei der Bewerbung werden Unterlagen und Kontaktdaten geprüft, im laufenden Dienstverhältnis kommen etwa Arbeitszeit, Abwesenheiten, Entgelt, Leistungsdaten, Kommunikation und Zugriffsprotokolle hinzu. Beim Austritt müssen Übergabe, Sperre, Löschung und gesetzliche Aufbewahrungspflichten sauber auseinandergehalten werden.

Dieser Schwerpunkt behandelt den organisatorischen Rahmen für Unternehmen in Österreich. Er ersetzt weder eine Prüfung des konkreten Arbeitsprozesses noch die Einordnung eines einzelnen Überwachungssystems. Die spezielle Frage digitaler Mitarbeiterkontrollen, die Einführung von KI am Arbeitsplatz und das Löschen von Daten ehemaliger Mitarbeiter sind deshalb als vertiefende Einzelthemen verlinkt.

Für das Unternehmen gehören außerdem die Datenschutz-Governance, die Prüfung von externen Dienstleistern und ein nachvollziehbarer Umgang mit Datenschutzverletzungen zusammen. Im Zentrum dieses Schwerpunkts bleiben jedoch die Daten der Beschäftigten und ihr Lebenszyklus.

Verfasst von Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Erste Einordnung

Wo liegt Ihr aktueller Prüfbedarf?

Drei kurze Fragen helfen, den nächsten organisatorischen Schritt bei Beschäftigtendaten zu erkennen.

01 Frage 1

Sind die Zugriffe auf Beschäftigtendaten nach Rollen und Aufgaben begrenzt?

Prüfen Sie nicht nur die Personalabteilung, sondern auch Führungskräfte, IT, Lohnverrechnung und externe Anbieter.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Berechtigungen zuerst ordnen

Erfassen Sie, welche Rollen welche Daten für welche Aufgabe benötigen. Entziehen Sie nicht mehr erforderliche Rechte, dokumentieren Sie Freigaben und planen Sie regelmäßige Überprüfungen. Besonders sensible Daten brauchen eine engere Zugriffskontrolle.
Governance und Verantwortlichkeiten prüfen →
02

Aufbewahrung nach Zwecken trennen

Erstellen Sie eine Übersicht nach Datenkategorien und Verarbeitungszwecken. Halten Sie fest, welche gesetzliche Pflicht oder welcher konkrete Anspruch eine weitere Aufbewahrung trägt und wann Daten gelöscht, anonymisiert oder nur noch eingeschränkt zugänglich sein sollen.
Daten ehemaliger Mitarbeiter vertiefen →
03

Kontrollsysteme vor dem Einsatz einordnen

Beschreiben Sie den Zweck und die konkrete Auswertung, bevor Sie sich auf die technische Möglichkeit konzentrieren. Prüfen Sie Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, alternative Maßnahmen, Zugriffsrechte und eine mögliche Zuständigkeit des Betriebsrats.
Mitarbeiterkontrollen im Detail →
04

Der Rahmen ist grundsätzlich vorbereitet

Halten Sie die Prüfung bei Änderungen lebendig. Neue Software, organisatorische Wechsel, Dienstleister, Vorfälle und Austritte sollten automatisch ein Signal für eine erneute Kontrolle von Zweck, Zugriff und Aufbewahrung geben.
Datenschutz-Governance verbinden →
Lebenszyklus der Beschäftigtendaten

Welche Frage stellt sich in welcher Phase?

Die rechtliche Einordnung ändert sich, wenn sich Zweck, Rolle, Zugriff oder Aufbewahrungsgrund ändert. Deshalb sollte der Prozess nicht nur mit dem Eintritt beginnen.

Welche Frage stellt sich in welcher Phase?
Phase Typische Daten und Fragen Organisatorischer Schwerpunkt
Bewerbung und Eintritt Unterlagen, Kontaktdaten, Qualifikation, Identitäts- und Vertragsdaten Zweck begrenzen, Informationen geben, Zugriffe festlegen
Laufendes Dienstverhältnis Arbeitszeit, Entgelt, Abwesenheit, Kommunikation, Leistungs- und Sicherheitsdaten Rollen, Erforderlichkeit, Sicherheit und Kontrollen prüfen
Veränderungen Neue Software, Homeoffice, Standortwechsel, Dienstleister oder neue Auswertungen Datenschutzprüfung und mögliche Mitbestimmung vorab klären
Austritt und Übergabe Kontosperre, Übergabe, Kontakt- und Nachweisdaten Aktive Rechte beenden und Aufbewahrung getrennt bewerten
Nachlauf Gesetzliche Unterlagen, Ansprüche, Beweise und archivierte Daten Löschung, Einschränkung und Zugriff regelmäßig kontrollieren

Welche Daten konkret erforderlich sind und wie lange sie aufbewahrt werden dürfen, hängt vom Zweck, der Rechtsgrundlage und den Umständen des Arbeitsverhältnisses ab.

Beschäftigtendaten nach Zweck und Rechtsgrundlage ordnen

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten braucht einen bestimmten Zweck und eine passende Rechtsgrundlage. Art. 5 DSGVO verlangt unter anderem Rechtmäßigkeit, Zweckbindung und Datenminimierung. Art. 6 DSGVO nennt die möglichen Grundlagen für personenbezogene Daten. Für besondere Kategorien, etwa Gesundheitsdaten, gelten zusätzlich die strengeren Voraussetzungen des Art. 9 DSGVO.

In der Praxis sollte das Unternehmen für jeden wesentlichen Personalprozess festhalten, welche Daten tatsächlich benötigt werden, wer sie liefert, wer sie verwendet und wann der Zweck endet. Ein Datenfeld, das aus Bequemlichkeit dauerhaft mitgeführt wird, ist nicht schon deshalb erforderlich, weil es technisch vorhanden ist. Besonders bei Bewerbungen, Krankenständen, Leistungsbewertungen und internen Meldungen lohnt sich eine getrennte Betrachtung.

Die Information der Beschäftigten nach Art. 13 oder 14 DSGVO sollte den tatsächlichen Prozess abbilden. Allgemeine Hinweise reichen nicht immer aus, wenn ein Unternehmen zusätzlich neue Analysewerkzeuge, Kontrollsysteme oder externe Plattformen einführt.

  • Zweck und Datenkategorie je Personalprozess beschreiben.
  • Rechtsgrundlage und gegebenenfalls besondere Kategorie getrennt prüfen.
  • Nur Daten erheben, die für den konkreten Zweck erforderlich sind.
  • Informationen an Beschäftigte bei wesentlichen Änderungen aktualisieren.

Zugriffsrechte müssen zur Aufgabe passen

Beschäftigtendaten liegen oft in mehreren Systemen: Personalverrechnung, Zeiterfassung, Bewerbungsverwaltung, Krankmeldungen, Dokumentenablage und Kommunikationsplattformen. Ein Zugriff darf nicht allein aus der Abteilungszugehörigkeit folgen. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau. Dazu gehören auch organisatorische Regeln, mit denen das Unternehmen Berechtigungen begrenzt und überprüft.

Ein belastbares Berechtigungskonzept beschreibt Rollen, Datenkategorien, Freigabe, Entzug und Vertretung. Die Personalverrechnung benötigt andere Informationen als eine Führungskraft. IT-Administratoren können technisch weitreichende Rechte haben, ohne dadurch automatisch zur fachlich berechtigten Stelle für jede Personalinformation zu werden. Protokolle können Kontrollen unterstützen, dürfen aber nicht ohne eigenen Zweck und klare Auswertung dauerhaft gesammelt werden.

Bei einem Austritt muss der Prozess schnell und abgestimmt reagieren. Konten, Schlüssel, mobile Geräte, gemeinsame Ordner und externe Zugänge sind zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Unterlagen für gesetzliche Pflichten oder konkrete Ansprüche weiter aufbewahrt werden müssen.

Kontrollsysteme sind keine automatische Erlaubnis zur Überwachung

Zeiterfassung, GPS, Video, Login-Protokolle, Kommunikationsdaten und Software zur Leistungsanalyse können unterschiedliche Zwecke verfolgen. Aus der technischen Verfügbarkeit folgt nicht, dass jede Auswertung zulässig ist. Das Unternehmen sollte vorab den konkreten Zweck, die erforderliche Datenmenge, die betroffenen Personen, die Auswertungsberechtigten und die Löschlogik beschreiben. Dauerhafte Verhaltens- oder Leistungskontrolle ist besonders eingriffsintensiv.

Neben der DSGVO kann das Arbeitsverfassungsrecht die Einführung eines Systems berühren. § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG betrifft Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer, wenn sie die Menschenwürde berühren. § 96a ArbVG enthält eigene Regeln für bestimmte Systeme zur automatisierten Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. Ob eine Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist, lässt sich deshalb nur anhand des konkreten Systems und seiner Auswirkungen beurteilen.

Die vertiefende Analyse Mitarbeiter überwachen mit Software behandelt diese Konstellation. Für KI-Systeme am Arbeitsplatz gelten zusätzlich Fragen zu Zweck, Trainingsdaten, Auswertung und Betriebsvereinbarung, die im Beitrag KI am Arbeitsplatz vertieft werden.

  • Kontrollzweck und konkrete Auswertung vor der Auswahl dokumentieren.
  • Erforderlichkeit und mildere Alternativen prüfen.
  • Zugriff auf Rohdaten und Ergebnisse auf wenige Rollen begrenzen.
  • Datenschutzrechtliche Prüfung und mögliche Beteiligung des Betriebsrats früh beginnen.

Aufbewahrung, Löschung und Einschränkung unterscheiden

Die DSGVO verlangt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für sämtliche Beschäftigtendaten. Art. 5 Abs 1 lit e DSGVO begrenzt die Speicherung auf das erforderliche Maß. Gleichzeitig können arbeits-, steuer-, sozialversicherungs- oder unternehmensrechtliche Pflichten sowie konkrete Ansprüche eine weitere Aufbewahrung tragen. Diese Gründe sollten je Datenkategorie nachvollziehbar festgehalten werden.

Beim Austritt darf deshalb weder die gesamte Personalakte sofort gelöscht noch das gesamte Konto ohne zeitliche Begrenzung archiviert werden. Ein sinnvoller Prozess trennt aktive Zugriffe, Übergabedaten, gesperrte Nachweise und Unterlagen mit einer konkreten gesetzlichen oder rechtlichen Grundlage. Art. 17 DSGVO sieht außerdem Ausnahmen vom Löschungsanspruch vor, etwa wenn eine rechtliche Verpflichtung oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen die Speicherung erfordert.

Ein Löschkonzept sollte nicht nur Fristen nennen. Es sollte auch die auslösenden Ereignisse, die zuständige Stelle, technische Löschläufe, Sperren und die Kontrolle von Backups oder Archiven beschreiben. Der bestehende Beitrag Daten ehemaliger Mitarbeiter löschen grenzt diesen Austrittsfall näher ab.

Betroffenenrechte und interne Anfragen bearbeiten

Beschäftigte können als betroffene Personen ihre Rechte nach der DSGVO ausüben. Dazu gehört insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Ein Unternehmen sollte daher einen Prozess haben, der Identität, betroffene Systeme, Frist, beteiligte Stellen und mögliche Einschränkungen dokumentiert. Die Anfrage darf nicht zwischen Personalabteilung, IT und Datenschutzfunktion verloren gehen.

Bei einer Auskunft ist zu prüfen, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden und welche Informationen nach Art. 15 DSGVO mitzuteilen sind. Dabei können Rechte und Freiheiten anderer Personen, Geschäftsgeheimnisse oder gesetzliche Einschränkungen eine Rolle spielen. Die konkrete Antwort muss deshalb den Bestand und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.

Für einen allgemeinen Ablauf ist der Schwerpunkt Betroffenenrechte und Auskunft die passende Ergänzung. Beschäftigtendaten sollten außerdem in der Governance des Unternehmens mit Verzeichnis, Richtlinien und Kontrollen verbunden bleiben.

Ein praktikabler Prozess für Unternehmen

Ein guter Beschäftigtendatenschutz ist kein einzelnes Dokument. Er verbindet Personal, IT, Führungskräfte, Datenschutzfunktion, Informationssicherheit und bei Bedarf den Betriebsrat. Für jede neue Verarbeitung sollte klar sein, wer den Zweck beschreibt, welche Daten benötigt werden, welche Risiken bestehen und wie die Entscheidung dokumentiert wird.

Für eine rechtliche und organisatorische Prüfung sind meist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Informationsblätter, Berechtigungskonzept, Lösch- und Aufbewahrungsregeln, Dienstleisterübersicht, Richtlinien, technische Systembeschreibung und relevante Betriebsvereinbarungen hilfreich. Daraus lässt sich erkennen, ob der Schwerpunkt bei Zweck, Zugriff, Kontrolle, Aufbewahrung oder Mitbestimmung liegt.

Wir prüfen mit Ihnen die konkrete Verarbeitung und ordnen die rechtlichen und organisatorischen Schritte so, dass Personalprozesse, IT und Führungskräfte damit arbeiten können. Bei neuen Systemen ist eine Prüfung vor der Einführung regelmäßig einfacher als eine nachträgliche Korrektur laufender Auswertungen.

Häufige Fragen

Was Unternehmen zum Beschäftigtendatenschutz fragen

Darf der Arbeitgeber alle Daten der Beschäftigten speichern? +
Nein. Die Verarbeitung muss einen bestimmten Zweck und eine passende Rechtsgrundlage haben. Nach den Grundsätzen der DSGVO dürfen nur Daten verarbeitet und gespeichert werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder konkrete Ansprüche können eine weitere Speicherung einzelner Unterlagen rechtfertigen.
Darf ein Unternehmen Arbeitsleistung digital kontrollieren? +
Das hängt vom konkreten System, Zweck, Umfang und den Auswirkungen ab. Technische Möglichkeiten allein reichen nicht aus. Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit, Zugriffsrechte, Information und gegebenenfalls die Beteiligung des Betriebsrats müssen vor dem Einsatz geprüft werden.
Wie lange dürfen Personal- und Beschäftigtendaten aufbewahrt werden? +
Eine einheitliche Frist für alle Beschäftigtendaten gibt es nicht. Die Dauer richtet sich nach Zweck, gesetzlicher Pflicht und konkreten rechtlichen Ansprüchen. Ein Löschkonzept sollte Datenkategorien, auslösendes Ereignis, Aufbewahrungsgrund, Zugriff und Löschung oder Sperre nachvollziehbar zuordnen.
Können Beschäftigte Auskunft über ihre Daten verlangen? +
Ja, das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO kann auch Beschäftigtendaten betreffen. Das Unternehmen muss die Anfrage einordnen, die Identität prüfen, die relevanten Systeme erfassen und mögliche Rechte Dritter oder gesetzliche Einschränkungen berücksichtigen. Die Antwort sollte den konkreten Bestand verständlich abbilden.
Wann muss der Betriebsrat bei einem Kontrollsystem beteiligt werden? +
Das lässt sich nur anhand des konkreten Systems und seiner Auswirkungen beantworten. § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG erfasst Kontrollmaßnahmen und technische Systeme, wenn sie die Menschenwürde berühren. § 96a ArbVG enthält eigene Regeln für bestimmte automatisierte Systeme zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten. Eine Prüfung vor der Einführung verhindert, dass die Mitbestimmung zu spät einsetzt.

Fachliche Grundlagen

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