Lexikon
Datenschutzrecht von A bis Z.
Begriffe des Datenschutzrechts verständlich eingeordnet.
Ansprechperson
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
A
- Auftragsverarbeiter Eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und nach dessen Weisungen verarbeitet.
- Auftragsverarbeitungsvertrag Ein Auftragsverarbeitungsvertrag regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Auftragsverarbeiter im Auftrag eines Verantwortlichen. Art. 28 DSGVO bestimmt die wesentlichen Vertragsinhalte.
- Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und zu wichtigen Informationen über deren Verarbeitung.
- Automatisierte Entscheidung Eine automatisierte Entscheidung im Sinn des Art. 22 DSGVO beruht ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung und kann gegenüber einer Person rechtliche Wirkung oder eine ähnlich erhebliche Beeinträchtigung entfalten.
B
- Benachrichtigung betroffener Personen Die Benachrichtigung betroffener Personen nach Art. 34 DSGVO informiert Menschen unverzüglich über eine Datenschutzverletzung, wenn daraus voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre Rechte und Freiheiten entsteht.
- Berechtigtes Interesse Ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann eine Verarbeitung tragen, wenn ein konkretes Interesse besteht, die Verarbeitung dafür erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.
- Berichtigungsrecht Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, die unverzügliche Berichtigung unrichtiger und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten Besonders schutzwürdige personenbezogene Daten nach Art. 9 DSGVO, etwa Gesundheitsdaten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung oder Angaben zur politischen Meinung.
- Betroffene Person Die natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen und die deshalb von einer Verarbeitung datenschutzrechtlich betroffen ist.
D
- Datenschutz durch Technikgestaltung Datenschutz durch Technikgestaltung bedeutet, dass Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bereits bei der Planung einer Verarbeitung vorsehen, damit Datenschutzgrundsätze wirksam umgesetzt und die Rechte betroffener Personen geschützt werden.
- Datenschutz-Folgenabschätzung Eine Datenschutz-Folgenabschätzung prüft vorab, ob eine geplante Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen mit sich bringt und wie sich dieses Risiko verringern lässt.
- Datenschutzbeauftragter Ein Datenschutzbeauftragter berät und überwacht eine Organisation bei der Einhaltung des Datenschutzrechts und ist in bestimmten Fällen nach Art. 37 DSGVO verpflichtend zu benennen.
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen Datenschutzfreundliche Voreinstellungen sorgen dafür, dass standardmäßig nur die personenbezogenen Daten verarbeitet und zugänglich gemacht werden, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
- Datenschutzverletzung Eine Datenschutzverletzung ist eine Sicherheitsverletzung, durch die personenbezogene Daten versehentlich oder unrechtmäßig zerstört, verloren, verändert, offengelegt oder unbefugt zugänglich gemacht werden.
- Datenübertragbarkeit Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, bestimmte bereitgestellte Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und unter Voraussetzungen an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln.
- Drittlandtransfer Ein Drittlandtransfer ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder an eine internationale Organisation unter den besonderen Voraussetzungen des Kapitels V DSGVO.
E
- Einschränkung der Verarbeitung Die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO begrenzt die Nutzung personenbezogener Daten auf bestimmte gesetzlich erlaubte Zwecke, solange ein dort genannter Grund vorliegt.
- Einwilligung Eine Einwilligung ist eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Zustimmung zu einer bestimmten Verarbeitung personenbezogener Daten.
P
- Personenbezogene Daten Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, etwa ein Name, eine Kundennummer, Standortdaten oder eine Online-Kennung.
- Profiling Profiling ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, mit der bestimmte persönliche Aspekte bewertet oder vorhergesagt werden, etwa Interessen, Verhalten, wirtschaftliche Lage oder Aufenthaltsort.
S
- Speicherbegrenzung Speicherbegrenzung ist der Grundsatz, personenbezogene Daten nur so lange in identifizierbarer Form aufzubewahren, wie es für die festgelegten Verarbeitungszwecke erforderlich ist.
- Standardvertragsklauseln Standardvertragsklauseln sind von der Europäischen Kommission erlassene Vertragsklauseln für geeignete Garantien bei bestimmten Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer. Ihre Auswahl und Ergänzung muss zum konkreten Transfer passen.
T
- Technische und organisatorische Maßnahmen Technische und organisatorische Maßnahmen sind Sicherheitsvorkehrungen, mit denen Unternehmen personenbezogene Daten risikogerecht schützen und die Wirksamkeit ihrer Schutzmaßnahmen regelmäßig überprüfen.
- Transfer Impact Assessment Eine dokumentierte Prüfung, ob die Rechtslage und Praxis eines Drittlands die Schutzgarantien einer geplanten Übermittlung personenbezogener Daten beeinträchtigen und zusätzliche Maßnahmen erfordern.
V
- Verantwortlicher Die natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.
- Verarbeitung Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, etwa das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Einschränken, Löschen oder Vernichten.
- Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen zu welchen Zwecken, mit welchen Empfängern und unter welchen Schutzmaßnahmen verarbeitet.
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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