Datenschutz
Lexikon

Datenübertragbarkeit

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, bestimmte bereitgestellte Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und unter Voraussetzungen an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln.

Kurz erklärt

Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO gibt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sie betreffende personenbezogene Daten zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Erfasst sind Daten, die die Person einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.

Die Daten müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Soweit es technisch machbar ist, kann die betroffene Person auch eine direkte Übermittlung von einem Verantwortlichen an einen anderen verlangen. Das Recht ist kein allgemeiner Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher Unternehmensunterlagen. Es berührt das Recht auf Löschung nicht und darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Für Unternehmen kommt es daher auf eine klare Zuordnung des Antrags, eine angemessene Identitätsprüfung, die Abgrenzung der erfassten Daten und ein technisch nutzbares Ausgabeformat an. Personenbezogene Daten anderer Menschen sowie Daten, die nicht unter die Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO fallen, müssen besonders geprüft werden. Die Schwerpunktseite zu Betroffenenrechten und Auskunft ordnet die Datenübertragbarkeit in den Umgang mit Betroffenenanfragen ein. Verwandt sind das Auskunftsrecht, die Einwilligung und die Rechtsgrundlage.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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