Datenübertragbarkeit
Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, bestimmte bereitgestellte Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und unter Voraussetzungen an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO gibt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sie betreffende personenbezogene Daten zu erhalten und an einen anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Erfasst sind Daten, die die Person einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung oder einem Vertrag beruht und automatisiert erfolgt.
Die Daten müssen in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden. Soweit es technisch machbar ist, kann die betroffene Person auch eine direkte Übermittlung von einem Verantwortlichen an einen anderen verlangen. Das Recht ist kein allgemeiner Anspruch auf die Herausgabe sämtlicher Unternehmensunterlagen. Es berührt das Recht auf Löschung nicht und darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Für Unternehmen kommt es daher auf eine klare Zuordnung des Antrags, eine angemessene Identitätsprüfung, die Abgrenzung der erfassten Daten und ein technisch nutzbares Ausgabeformat an. Personenbezogene Daten anderer Menschen sowie Daten, die nicht unter die Voraussetzungen des Art. 20 DSGVO fallen, müssen besonders geprüft werden. Die Schwerpunktseite zu Betroffenenrechten und Auskunft ordnet die Datenübertragbarkeit in den Umgang mit Betroffenenanfragen ein. Verwandt sind das Auskunftsrecht, die Einwilligung und die Rechtsgrundlage.
Mehr erfahren
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
-
Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und zu wichtigen Informationen über deren Verarbeitung.
-
Einwilligung
Eine Einwilligung ist eine freiwillige, informierte und unmissverständliche Zustimmung zu einer bestimmten Verarbeitung personenbezogener Daten.
-
Rechtsgrundlage
Eine Rechtsgrundlage ist die konkrete rechtliche Grundlage, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig macht. Für die meisten Verarbeitungen ist eine Bedingung aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO erforderlich.
-
Verarbeitung
Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, etwa das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Einschränken, Löschen oder Vernichten.
Datenschutzrechtliches Anliegen besprechen
Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.
Datenschutzrechtliche Frage klären
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg Österreich
Telefon
+43 662 6280000