Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und zu wichtigen Informationen über deren Verarbeitung.
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen das Recht, von einem Verantwortlichen eine Bestätigung zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, umfasst die Auskunft den Zugang zu diesen Daten und zu Informationen über Zwecke, Datenkategorien, Empfänger, Speicherdauer oder entsprechende Kriterien sowie weitere gesetzlich vorgesehene Angaben.
Zum Recht gehört grundsätzlich eine Kopie der personenbezogenen Daten. Ein Antrag muss nicht begründet werden. Der Verantwortliche muss grundsätzlich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang antworten. Bei komplexen oder zahlreichen Anträgen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; die betroffene Person ist innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und ihre Gründe zu informieren. Bei begründeten Zweifeln an der Identität dürfen zusätzliche Informationen verlangt werden, soweit dies verhältnismäßig ist.
Die Auskunft ist nicht dasselbe wie ein allgemeiner zivilrechtlicher Rechnungslegungs- oder Aktenherausgabeanspruch. Die Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Für Unternehmen gehören ein nachvollziehbarer Eingangskanal, eine verhältnismäßige Identitätsprüfung, die Suche in den relevanten Systemen und die Dokumentation der Antwort zu einer verlässlichen Bearbeitung. Eine vertiefte Übersicht bietet die Schwerpunktseite zu Betroffenenrechten und Auskunft; für den Ablauf hilft die Checkliste zur Bearbeitung eines Auskunftsbegehrens.
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Personenbezogene Daten
Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, etwa ein Name, eine Kundennummer, Standortdaten oder eine Online-Kennung.
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Betroffene Person
Die natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen und die deshalb von einer Verarbeitung datenschutzrechtlich betroffen ist.
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Verarbeitung
Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, etwa das Erheben, Speichern, Verwenden, Übermitteln, Einschränken, Löschen oder Vernichten.
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Informationspflicht
Die Informationspflicht nach der DSGVO verpflichtet Verantwortliche, betroffene Personen klar über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren.
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Berichtigungsrecht
Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, die unverzügliche Berichtigung unrichtiger und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Datenschutzrechtliches Anliegen besprechen
Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.
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