Berichtigungsrecht
Das Berichtigungsrecht nach Art. 16 DSGVO ermöglicht betroffenen Personen, die unverzügliche Berichtigung unrichtiger und die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen.
Das Berichtigungsrecht gibt betroffenen Personen die Möglichkeit, unrichtige personenbezogene Daten korrigieren und unvollständige Daten vervollständigen zu lassen. Es erfasst Angaben, die eine Person betreffen und von einem Verantwortlichen verarbeitet werden. Der Antrag sollte möglichst genau erkennen lassen, welche Daten betroffen sind und welche Fassung richtig oder vollständig ist.
Für die Bearbeitung muss das Unternehmen den Antrag zuordnen und bei Bedarf die Identität der antragstellenden Person angemessen prüfen. Die betroffene Person muss den Antrag nicht auf eine bestimmte Formel stützen. Je klarer die betroffenen Datensätze, der gewünschte Inhalt und vorhandene Belege beschrieben sind, desto leichter lässt sich die Korrektur praktisch umsetzen. Das Berichtigungsrecht ist vom Auskunftsrecht, vom Löschungsrecht und von der Einschränkung der Verarbeitung zu unterscheiden.
Der Verantwortliche muss die Berichtigung unverzüglich vornehmen und die Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden, grundsätzlich über die Änderung informieren, sofern dies nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Für Unternehmen gehören deshalb eine nachvollziehbare Antragserfassung, die Prüfung der betroffenen Systeme und die Dokumentation der Umsetzung zum praktischen Umgang mit Betroffenenrechten. Der Themenbereich Betroffenenrechte und Auskunft ordnet den gesamten Bearbeitungsprozess ein.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Betroffene Person
Die natürliche Person, auf die sich personenbezogene Daten beziehen und die deshalb von einer Verarbeitung datenschutzrechtlich betroffen ist.
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Auskunftsrecht
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten und zu wichtigen Informationen über deren Verarbeitung.
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Löschungsrecht
Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO gibt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass der Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten löscht.
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Einschränkung der Verarbeitung
Die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO begrenzt die Nutzung personenbezogener Daten auf bestimmte gesetzlich erlaubte Zwecke, solange ein dort genannter Grund vorliegt.
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Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.
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