Datenschutz
Lexikon

Löschungsrecht

Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO gibt betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch darauf, dass der Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten löscht.

Kurz erklärt

Das Löschungsrecht nach Art. 17 DSGVO wird auch als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet. Eine betroffene Person kann verlangen, dass der Verantwortliche ihre personenbezogenen Daten unverzüglich löscht, wenn sie für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich sind, eine Einwilligung ohne andere Rechtsgrundlage widerrufen wurde, einem Widerspruch keine vorrangigen berechtigten Gründe entgegenstehen, die Verarbeitung unrechtmäßig war oder eine rechtliche Löschungspflicht besteht. Ein weiterer Grund betrifft Daten von Kindern in Diensten der Informationsgesellschaft.

Das Recht gilt nicht uneingeschränkt. Eine Löschung kann etwa ausscheiden, wenn die Verarbeitung für die freie Meinungsäußerung und Information, eine rechtliche Verpflichtung, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse, bestimmte Archiv-, Forschungs- oder Statistikzwecke oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Hat der Verantwortliche Daten öffentlich gemacht, muss er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik und des Aufwands angemessene Schritte zur Information weiterer Verantwortlicher setzen. Das bedeutet nicht, dass jede Kopie im Internet automatisch verschwindet.

In der Praxis sollte ein Löschungsbegehren an den richtigen Verantwortlichen gerichtet und so beschrieben werden, dass die betroffenen Daten und der betreffende Verarbeitungszweck auffindbar sind. Der Verantwortliche muss grundsätzlich innerhalb eines Monats reagieren und eine Ablehnung mit den maßgeblichen Gründen erklären. Eine vertiefte Einordnung bietet die Schwerpunktseite zu Betroffenenrechten und Auskunft; weitere Zusammenhänge finden Sie im Datenschutzrecht-Lexikon.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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