Auftragsverarbeitung und Dienstleister
Rollen, Auswahl, Vertrag, Weisungen und Kontrollen bei externen Dienstleistern rechtssicher organisieren.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
Ein Dienstleistungsvertrag ist nicht automatisch ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Auftragsverarbeitung liegt typischerweise vor, wenn ein Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen und nach dessen dokumentierten Weisungen verarbeitet. Der Verantwortliche entscheidet über den Zweck und die wesentlichen Mittel der Verarbeitung.
Die Prüfung beginnt deshalb vor der Unterschrift. Unternehmen sollten den konkreten Datenfluss, die Entscheidungsbefugnisse des Anbieters, die Sicherheitsmaßnahmen und mögliche Unterauftragsverarbeiter erfassen. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Art. 28 DSGVO und § 48 DSG die passende rechtliche Struktur vorgeben.
Der ausführliche Leitfaden zum AV-Vertrag und zu Haftungsrisiken behandelt die vertragliche Vertiefung. Diese Schwerpunktseite ordnet ergänzend den gesamten Prozess ein, von der Rollenklärung über die Anbieterauswahl bis zur laufenden Kontrolle.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Welche Rolle nimmt der Dienstleister ein?
Beantworten Sie die Fragen anhand des tatsächlichen Geschäftsmodells. Das Ergebnis ist eine erste Orientierung und ersetzt keine Prüfung von Vertrag, Datenfluss und Arbeitsweise.
Entscheidet der Anbieter selbst über Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung?
Prüfen Sie nicht nur den Vertragstext. Maßgeblich ist, wer die Verarbeitung im Alltag tatsächlich bestimmt.
Ihre Orientierung
Der AV-Vertrag braucht eine fachliche und praktische Nachschärfung.
Die Dienstleisterkette und das Kontrollmodell sollten geschlossen werden.
Die wesentlichen Bausteine sind angelegt.
Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter im Vergleich
Die Rollen richten sich nach den tatsächlichen Entscheidungen über Zweck und wesentliche Mittel. Ein Anbieter kann bei verschiedenen Leistungen unterschiedliche Rollen einnehmen.
| Prüfpunkt | Verantwortlicher | Auftragsverarbeiter |
|---|---|---|
| Zweck der Verarbeitung | Entscheidet, warum personenbezogene Daten verarbeitet werden. | Verarbeitet im Auftrag und verfolgt für diese Verarbeitung grundsätzlich keinen eigenen Zweck. |
| Wesentliche Mittel | Bestimmt die wesentlichen Rahmenbedingungen der Verarbeitung. | Setzt technische oder organisatorische Einzelheiten innerhalb der Weisungen um. |
| Rechtsbeziehung | Verantwortet die Verarbeitung gegenüber betroffenen Personen und der Aufsicht. | Benötigt einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument nach Art. 28 DSGVO. |
| Unterauftragsverarbeiter | Muss die Auswahl und Kontrolle des Dienstleisters organisieren. | Benötigt die vorgesehene Genehmigung und legt gleichwertige Pflichten weiter. |
Die Einordnung kann nicht allein aus der Vertragsüberschrift oder der technischen Bezeichnung eines Anbieters abgeleitet werden.
Woran Sie eine Auftragsverarbeitung erkennen
Art. 4 Z 7 und Z 8 DSGVO unterscheiden zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Ein typischer Fall ist ein IT-Anbieter, der Kundendaten in einer vom Unternehmen ausgewählten Cloud-Anwendung speichert und verarbeitet. Auch Lohnverrechnung, Newsletterversand, Hosting, Support oder Aktenvernichtung können eine Auftragsverarbeitung enthalten. Die Bezeichnung Dienstleister sagt allein noch nichts aus.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Anbietern, die gesetzlich oder aufgrund eigener Zwecke handeln. Ein Anbieter kann für eine Leistung Auftragsverarbeiter und für eine andere Leistung Verantwortlicher sein. Bei einer komplexen Plattform ist außerdem zu prüfen, welche Entscheidungen das Unternehmen selbst trifft und welche wesentlichen Mittel der Anbieter vorgibt.
- Welcher konkrete Zweck wird mit der Verarbeitung verfolgt?
- Wer legt Datenarten, betroffene Personengruppen und Empfänger fest?
- Welche Entscheidungen darf der Anbieter selbst treffen?
- Welche Daten werden für eigene Abrechnung, Sicherheit oder gesetzliche Pflichten verarbeitet?
Auswahl und Prüfung vor der Beauftragung
Der Verantwortliche darf nach Art. 28 Abs 1 DSGVO nur Auftragsverarbeiter einsetzen, die hinreichende Garantien für geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bieten. Das ist keine reine Formalität. Vor der Beauftragung sollten Unternehmen den Datenfluss, die Schutzmaßnahmen, die Zugriffskreise und die Dienstleisterkette verstehen.
Zur Auswahl gehören je nach Risiko Informationen über Verschlüsselung, Berechtigungskonzept, Protokollierung, Backups, Löschung, Notfallorganisation und den Umgang mit Sicherheitsvorfällen. Zertifikate oder Prüfberichte können Hinweise geben, ersetzen aber nicht die Frage, ob die konkrete Verarbeitung und die vereinbarten Kontrollen zum Unternehmen passen.
Die Checkliste für Auftragsverarbeiter strukturiert die Due-Diligence-Fragen. Bei einem bestehenden Vertrag hilft der AV-Vertragscheck, offene Bestandteile und Kontrollfragen sichtbar zu machen.
Was der Vertrag nach Art. 28 DSGVO regeln muss
Der Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument muss Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festlegen. Diese Angaben bilden den Rahmen, in dem Weisungen und Kontrollen funktionieren.
Zu den Mindestinhalten gehören dokumentierte Weisungen, Vertraulichkeit, geeignete Sicherheitsmaßnahmen, die Regeln für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten und Datenschutzverletzungen, Unterstützung bei Nachweisen und Prüfungen sowie die Löschung oder Rückgabe der Daten nach Ende der Leistung. Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen außerdem informieren, wenn er eine Weisung für rechtswidrig hält.
Nach Art. 28 Abs 9 DSGVO ist der Vertrag schriftlich abzufassen, wobei ein elektronisches Format genügt. § 48 Abs 5 DSG stellt dies für Auftragsverarbeiter im österreichischen Datenschutzgesetz ebenfalls klar. Ein kurzer Standardanhang kann ausreichen, wenn er den tatsächlichen Prozess vollständig beschreibt. Ein langer Vertrag kann dagegen unzureichend sein, wenn wesentliche Datenflüsse fehlen.
- Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung
- Vertraulichkeit und Zugriff nur für befugte Personen
- Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO
- Unterstützung bei Rechten, Sicherheitsvorfällen und Nachweispflichten
- Löschung oder Rückgabe sowie nachvollziehbare Kontrollrechte
Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen und Nachweise
Weisungen müssen nicht jede technische Einzelheit vorwegnehmen. Sie sollten aber so klar sein, dass der Auftragsverarbeiter den zulässigen Rahmen kennt. Dazu gehören Zweck, Datenarten, betroffene Personen, zulässige Empfänger und Übermittlungen sowie die Grenzen eigener Entscheidungen. Änderungen sollten über einen nachvollziehbaren Prozess erfolgen.
Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter zu einem dem Risiko angemessenen Sicherheitsniveau. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt unter anderem von Stand der Technik, Kosten, Umfang, Umständen und Zweck der Verarbeitung ab. Ein pauschaler Verweis auf ein Sicherheitsniveau ohne konkrete Nachweise hilft bei einer Prüfung wenig.
Verlangen Sie nicht automatisch jede denkbare Unterlage. Legen Sie vielmehr fest, welche Nachweise für die konkrete Verarbeitung erforderlich sind, wie lange sie aktuell bleiben und wer Abweichungen bewertet. Das passt zur Datenschutz-Governance und verhindert, dass Verträge und Kontrollen getrennt voneinander geführt werden.
Unterauftragsverarbeiter und Dienstleisterketten
Beauftragt ein Auftragsverarbeiter weitere Anbieter, gelten die Voraussetzungen des Art. 28 Abs 2 und 4 DSGVO. Der Verantwortliche kann eine gesonderte Genehmigung oder eine allgemeine Genehmigung mit Information über geplante Änderungen vorsehen. Bei allgemeiner Genehmigung muss der Verantwortliche die Möglichkeit erhalten, gegen Änderungen Einwände zu erheben.
In der Praxis sollte die Kette nicht bei einem Link auf eine ständig wechselnde Online-Liste enden. Wichtig sind ein aktueller Stand, eine zuständige Stelle, ein Informationsweg und eine Entscheidung darüber, was bei einem Einwand passiert. Dabei sind auch Sitz, Zugriffsmöglichkeiten und Übermittlungen in Drittländer zu berücksichtigen.
Der erste Auftragsverarbeiter muss dem weiteren Auftragsverarbeiter im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegen. Kommt der weitere Anbieter seinen Pflichten nicht nach, bleibt die Verantwortung des ersten Auftragsverarbeiters gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung dieser Pflichten bestehen.
Laufende Kontrolle und Änderungen im Betrieb
Mit der Vertragsunterzeichnung endet die Prüfung nicht. Der Verantwortliche muss die Verarbeitung weiterhin steuern und bei angemessenem Anlass Nachweise oder Prüfungen verlangen. Der Auftragsverarbeiter muss die vereinbarten Unterstützungspflichten erfüllen und darf die Daten nicht außerhalb des Weisungsrahmens verwenden.
Ein praktikables Kontrollmodell verbindet Risiko, Anlass und Nachweis. Bei geringem Risiko können aktuelle Selbstauskünfte und Stichproben genügen. Bei sensiblen Daten, großen Datenmengen, kritischen Systemen oder grenzüberschreitenden Ketten können vertiefte Prüfungen erforderlich sein. Dokumentieren Sie Umfang, Ergebnis, Abweichung und Folgemaßnahme.
Neue Software, neue Zwecke, ein Wechsel der Unterauftragsverarbeiter, ein Sicherheitsvorfall oder eine wesentliche Vertragsänderung sollten eine neuerliche Prüfung auslösen. Bei einem Vorfall ist außerdem zu klären, wie der Dienstleister den Verantwortlichen unverzüglich informiert. Die Schwerpunktseite zu Datenpannen erläutert den gemeinsamen Ablauf.
Typische Fehler bei externen Anbietern
Viele Probleme entstehen, weil der Dienstleister als rein technisches Thema behandelt wird. Die folgenden Fehler lassen sich durch klare Zuständigkeiten und einen abgestimmten Prozess vermeiden.
- Die Überschrift AV-Vertrag wird verwendet, obwohl der Anbieter eigene Zwecke verfolgt.
- Der Vertrag beschreibt den Anbieter, aber nicht die konkrete Verarbeitung.
- Unterauftragsverarbeiter werden nur in einer veralteten Anlage oder gar nicht erfasst.
- Sicherheitszertifikate werden gesammelt, ohne die konkrete Leistung und das Risiko zu prüfen.
- Weisungen werden mündlich erteilt und später nicht nachvollziehbar dokumentiert.
- Löschung, Rückgabe, Prüfungen und Unterstützung bei Betroffenenrechten bleiben offen.
Was Unternehmen zu Auftragsverarbeitung fragen
Ist jeder IT-Dienstleister automatisch Auftragsverarbeiter? +
Muss jeder Auftragsverarbeiter einen AV-Vertrag unterschreiben? +
Darf ein Auftragsverarbeiter weitere Anbieter einsetzen? +
Wie oft muss ein Auftragsverarbeiter kontrolliert werden? +
Gibt es für die Information über eine Datenpanne des Dienstleisters immer eine feste Frist? +
Weiterführende Themen
Die Einordnung eines Dienstleisters berührt Vertrag, Governance, Kontrollen und Vorfallmanagement.
AV-Vertragscheck
Pflichtbestandteile, Weisungen, Unterauftragsverarbeiter und Kontrollen strukturiert prüfen.
Auftragsverarbeiter prüfen
Anbieter vor der Beauftragung und im laufenden Betrieb geordnet bewerten.
Datenschutz-Governance
Verantwortlichkeiten, Verzeichnis, Richtlinien und Nachweise zusammenführen.
DSGVO-Auftragsverarbeitung für KMU
Der vertiefende Leitfaden der Kanzlei zu AV-Vertrag und Haftungsrisiken.
BRANDaktuelle Rechtsnews
Rechtsnews abonnieren
Neue Beiträge und rechtliche Hinweise der Kanzlei erhalten Sie mit BRANDaktuellen Rechtsnews.
Newsletter abonnierenDienstleister und AV-Vertrag prüfen
Wir klären mit Ihnen die Rollen, Datenflüsse, Vertragsinhalte und Kontrollen, die zu Ihrem konkreten Dienstleister passen.
Datenschutzrechtliche Frage klären
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg Österreich
Telefon
+43 662 6280000