Eine Datenschutzverletzung kann durch eine fehlgeleitete E-Mail, einen verlorenen Laptop, einen kompromittierten Account oder einen Fehler bei einem Dienstleister entstehen. Entscheidend ist nicht allein, ob Daten nach außen gelangt sind. Auch Verlust, Zerstörung, Veränderung oder eine unbefugte Offenlegung personenbezogener Daten können erfasst sein.
Unternehmen sollten deshalb nicht zuerst nach einem fertigen Formular suchen. Zuerst braucht es ein klares Bild vom Ereignis: Welche Daten sind betroffen? Wie viele Personen können betroffen sein? Wer hatte Zugriff? Wann wurde der Vorfall bemerkt? Erst danach lässt sich beurteilen, ob eine Meldung an die österreichische Datenschutzbehörde oder eine Benachrichtigung betroffener Personen erforderlich ist.
Art. 33 DSGVO sieht für die Meldung an die Aufsichtsbehörde grundsätzlich ein Zeitfenster von 72 Stunden ab Kenntnis der Verletzung vor. Diese Frist bedeutet nicht, dass innerhalb von 72 Stunden jede technische Ursache abschließend geklärt sein muss. Sie verlangt aber eine zügige Erstbewertung, nachvollziehbare Zwischenstände und eine dokumentierte Entscheidung.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt