Compliance und Datenschutz-Governance
Verantwortlichkeiten, Verzeichnis, Richtlinien und Nachweise so ordnen, dass Datenschutz im Unternehmen praktisch steuerbar bleibt.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
Datenschutz-Governance beschreibt den organisatorischen Rahmen, in dem ein Unternehmen seine Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortet. Dazu gehören klare Rollen, ein aktuelles Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, passende Richtlinien und ein Nachweis darüber, wie Risiken bewertet und Maßnahmen kontrolliert werden.
Der Schwerpunkt liegt damit nicht auf einer allgemeinen Erklärung der DSGVO und auch nicht auf einzelnen Betroffenenrechten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Geschäftsführung, Fachabteilungen, IT, Personal, Marketing und externe Dienstleister zusammenarbeiten, damit Datenschutzentscheidungen im Alltag nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Die Prüfung von Auftragsverarbeitern, der Umgang mit Datenschutzverletzungen und die Einbindung von Beschäftigtendaten sind eigene Themen. Eine funktionierende Governance verbindet sie, ohne ihre besonderen rechtlichen Fragen zu vermischen.
Verfasst von Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Wo steht Ihre Datenschutz-Governance?
Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche organisatorische Lücke zuerst geschlossen werden sollte.
Sind Verantwortlichkeiten für Datenschutz im Unternehmen eindeutig festgelegt?
Gemeint sind nicht nur Funktionsbezeichnungen, sondern konkrete Zuständigkeiten für Entscheidungen, Freigaben und Nachweise.
Ihre Orientierung
Das Verarbeitungsverzeichnis nachziehen
Nachweise und Kontrollen vereinheitlichen
Die Grundstruktur ist angelegt
Was gehört in einen belastbaren Datenschutzrahmen?
Die Bausteine greifen ineinander. Ein Verzeichnis ohne Zuständigkeit bleibt ebenso schwach wie eine Richtlinie, deren Einhaltung niemand kontrolliert.
| Baustein | Wofür er dient | Woran Sie ihn erkennen |
|---|---|---|
| Verantwortung | Entscheidungen und Freigaben zuordnen | Eine konkrete Stelle kann Zweck, Mittel und Risiko erklären. |
| Verzeichnis | Verarbeitungen und ihre Eckdaten erfassen | Prozesse, Empfänger, Fristen und Maßnahmen sind auffindbar. |
| Richtlinien | Einheitliche Arbeitsweisen vorgeben | Mitarbeitende wissen, wie sie mit Daten, Tools und Anfragen umgehen. |
| Kontrollen | Umsetzung und Veränderungen prüfen | Abweichungen werden erkannt, bewertet und nachverfolgt. |
| Nachweise | Entscheidungen nachvollziehbar machen | Risikoabwägungen, Freigaben und Verbesserungen sind belegt. |
Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Größe, Struktur, Verarbeitungstätigkeiten und Risiken des Unternehmens.
Verantwortlichkeit beginnt bei der Geschäftsführung
Nach Art. 5 Abs 2 DSGVO muss der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nicht nur sicherstellen, sondern auch nachweisen können. Art. 24 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und eine Überprüfung, ob diese Maßnahmen wirksam sind. Datenschutz wird damit zu einer Leitungs- und Organisationsaufgabe, nicht zu einem isolierten Projekt der IT.
Praktisch braucht es eine klare Zuordnung: Wer entscheidet über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung? Wer liefert die fachlichen Informationen? Wer prüft Verträge, Risiken und Sicherheitsmaßnahmen? Und wer entscheidet, wenn ein neues System schnell eingesetzt werden soll? Diese Fragen sollten in einer internen Verantwortungsmatrix beantwortet werden. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, verhindert aber, dass wichtige Entscheidungen zwischen Abteilungen verloren gehen.
- Geschäftsführung oder zuständige Leitung trägt die organisatorische Verantwortung.
- Fachabteilungen beschreiben den tatsächlichen Prozess und seinen Zweck.
- IT und Informationssicherheit liefern die technischen Rahmenbedingungen.
- Datenschutzbeauftragte beraten und überwachen, soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist.
- Dienstleister werden nicht allein deshalb verantwortlich, weil sie Daten technisch verarbeiten.
Das Verzeichnis ist die Landkarte der Verarbeitungen
Art. 30 DSGVO verlangt für viele Unternehmen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Auch wenn eine Ausnahme im Einzelfall geprüft werden kann, ist ein aktuelles Verzeichnis in der Praxis ein wichtiges Organisationsinstrument. Es macht sichtbar, welche Prozesse existieren, wo Datenflüsse beginnen und enden und welche Stellen an einer Verarbeitung beteiligt sind.
Ein brauchbarer Eintrag beschreibt zumindest Zweck, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, Übermittlungen in Drittländer, Löschfristen und die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Qualität zeigt sich bei Änderungen: Wird ein neues CRM, eine Lohnverrechnungsplattform oder ein Analysewerkzeug eingeführt, muss erkennbar sein, wer die Prüfung auslöst und wie der Eintrag aktualisiert wird.
Verknüpfen Sie das Verzeichnis mit einem Änderungsprozess. Ein Einkaufsvorgang, ein IT-Ticket oder eine Datenschutzprüfung kann als Signal dienen. So wird aus einer statischen Tabelle eine laufende Übersicht. Bei Fragen zum Einsatz externer Anbieter ist die Prüfung von Auftragsverarbeitung und Dienstleistern der passende nächste Schritt.
Richtlinien müssen zum Arbeitsalltag passen
Richtlinien sind nur dann hilfreich, wenn sie konkrete Entscheidungen im Arbeitsalltag unterstützen. Eine allgemeine Vorgabe, Daten sicher zu behandeln, beantwortet noch nicht, wer ein neues SaaS-Tool freigibt, wie ein Datenexport geprüft wird oder wann ein Vorfall an die zuständige Stelle gemeldet werden muss. Gute Richtlinien verbinden deshalb ein klares Ziel mit einer erreichbaren Handlung.
Typische Themen sind der Einsatz neuer Software, Berechtigungen, mobile Arbeit, Aufbewahrung und Löschung, der Umgang mit Auskunftsbegehren, Marketing, Fotos, Video und die Meldung möglicher Datenschutzverletzungen. Bei Beschäftigtendaten kommen arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen hinzu. Diese werden im Schwerpunkt Beschäftigtendatenschutz gesondert behandelt.
Schulungen und kurze Entscheidungshilfen sind oft wirksamer als lange Regelwerke. Halten Sie außerdem fest, wann eine Richtlinie geprüft wird und welches Ereignis eine außerplanmäßige Aktualisierung auslöst.
Risiken bewerten und Maßnahmen nachhalten
Governance zeigt sich besonders bei risikoreichen Verarbeitungen. Art. 25 DSGVO verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau. Je nach Verarbeitung kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein.
Eine Risikoentscheidung sollte nicht bei einem Schlagwort stehen bleiben. Beschreiben Sie, welche Verarbeitung betroffen ist, welche Folgen für Menschen eintreten können, welche Eintrittswahrscheinlichkeit angenommen wird und welche Maßnahmen das Risiko reduzieren. Bleibt ein Risiko offen, braucht es eine zuständige Stelle, eine Priorität und einen nachvollziehbaren nächsten Schritt.
Für die laufende Steuerung genügt meist ein übersichtliches Risikoregister. Es sollte mit dem Verzeichnis, technischen Maßnahmen, Verträgen und Vorfallmanagement verknüpft sein. Bei einer Datenschutzverletzung muss die Dokumentation außerdem so organisiert sein, dass Bewertung und Reaktion zeitnah nachvollziehbar bleiben.
- Neue oder wesentlich veränderte Verarbeitungen frühzeitig erfassen.
- Zugriffe, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen nicht nur beschreiben, sondern kontrollieren.
- Risiken mit Verantwortlichem, Priorität und Termin versehen.
- Ergebnisse aus Vorfällen und Prüfungen in Verbesserungen überführen.
Kontrollen machen Compliance belastbar
Eine Governance ist nicht erst dann wirksam, wenn jedes Dokument perfekt ist. Entscheidend ist, ob das Unternehmen regelmäßig prüft, ob seine Annahmen noch stimmen. Dazu können Stichproben zu Berechtigungen, Löschläufen, Dienstleisterunterlagen, Schulungen oder Einträgen im Verzeichnis gehören. Der Prüfumfang sollte zum Risiko passen und nicht bloß die leichtesten Dokumente abdecken.
Dokumentieren Sie Ergebnis, Datum, geprüften Bereich, Abweichung und Folgemaßnahme. Ein negativer Befund ist kein Scheitern, wenn das Unternehmen ihn erkennt und bearbeitet. Problematisch wird es, wenn Kontrollen nur behauptet werden oder niemand nachweisen kann, wie eine Entscheidung zustande kam.
Bei Marketing, Cookies und Tracking sollten die Einwilligungs- und Änderungssignale in den Governance-Prozess eingebunden sein. Der Schwerpunkt Marketing, Cookies und Tracking vertieft diese besondere Schnittstelle.
Wann externe Unterstützung sinnvoll ist
Externe Unterstützung kann sinnvoll sein, wenn mehrere Gesellschaften, komplexe Datenflüsse, neue Technologien, internationale Anbieter oder ein erhöhtes Risiko zusammenkommen. Auch bei einer Umorganisation, einer Übernahme oder einem größeren IT-Projekt sollte die Datenschutz-Governance nicht erst nach dem Go-live geprüft werden.
Für eine gezielte Prüfung sind meist das aktuelle Verzeichnis, Organigramm oder Verantwortungsmatrix, relevante Richtlinien, Dienstleisterverträge, Risiko- und Folgenabschätzungen, Sicherheitskonzept, Löschregeln sowie Prüf- und Schulungsnachweise hilfreich. Daraus lässt sich ableiten, ob das Problem bei der Rollenverteilung, dem Prozess, der Dokumentation oder der tatsächlichen Umsetzung liegt.
Die Kanzlei kann die rechtliche Einordnung und die organisatorische Struktur gemeinsam mit den verantwortlichen Personen prüfen. So bleibt die Lösung auf den konkreten Betrieb zugeschnitten und wird nicht zu einer Sammlung von Vorlagen ohne Bezug zum Arbeitsalltag.
Was Unternehmen zur Datenschutz-Governance fragen
Muss jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen? +
Wer ist für Datenschutz-Compliance im Unternehmen verantwortlich? +
Wie oft muss Datenschutz-Governance überprüft werden? +
Welche Unterlagen sollte die Geschäftsführung bereithalten? +
Fachliche Grundlagen
- Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5, 24, 25, 30, 32 und 35
Grundlagen für Verantwortlichkeit, Verzeichnis, Datenschutz durch Technikgestaltung, Sicherheit und Folgenabschätzung.
- Österreichisches Datenschutzgesetz, insbesondere § 1
Österreichischer Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten.
- Leitlinien und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses
Einordnung von Verantwortlichkeit, Datenschutz durch Technikgestaltung und risikobasierter Organisation.
- Informationen der österreichischen Datenschutzbehörde
Praxisnahe Hinweise zu Verantwortlichen, Verarbeitungsverzeichnissen und Datenschutz-Folgenabschätzungen.
Weiterführende Themen
Governance verbindet mehrere Datenschutzbereiche. Diese Schwerpunkte helfen bei der Vertiefung einzelner Prozesse.
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