Datenschutz
Schwerpunkt

Compliance und Datenschutz-Governance

Verantwortlichkeiten, Verzeichnis, Richtlinien und Nachweise so ordnen, dass Datenschutz im Unternehmen praktisch steuerbar bleibt.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

Datenschutz-Governance beschreibt den organisatorischen Rahmen, in dem ein Unternehmen seine Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortet. Dazu gehören klare Rollen, ein aktuelles Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, passende Richtlinien und ein Nachweis darüber, wie Risiken bewertet und Maßnahmen kontrolliert werden.

Der Schwerpunkt liegt damit nicht auf einer allgemeinen Erklärung der DSGVO und auch nicht auf einzelnen Betroffenenrechten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Geschäftsführung, Fachabteilungen, IT, Personal, Marketing und externe Dienstleister zusammenarbeiten, damit Datenschutzentscheidungen im Alltag nicht dem Zufall überlassen bleiben.

Die Prüfung von Auftragsverarbeitern, der Umgang mit Datenschutzverletzungen und die Einbindung von Beschäftigtendaten sind eigene Themen. Eine funktionierende Governance verbindet sie, ohne ihre besonderen rechtlichen Fragen zu vermischen.

Verfasst von Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Erste Standortbestimmung

Wo steht Ihre Datenschutz-Governance?

Beantworten Sie drei kurze Fragen. Das Ergebnis zeigt, welche organisatorische Lücke zuerst geschlossen werden sollte.

01 Frage 1

Sind Verantwortlichkeiten für Datenschutz im Unternehmen eindeutig festgelegt?

Gemeint sind nicht nur Funktionsbezeichnungen, sondern konkrete Zuständigkeiten für Entscheidungen, Freigaben und Nachweise.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Zuständigkeiten zuerst klären

Legen Sie fest, wer Verarbeitungsvorgänge verantwortet, wer fachlich zuliefert und wer Risiken oder Freigaben dokumentiert. Erst danach lässt sich beurteilen, ob Verzeichnis, Richtlinien und Kontrollen zusammenpassen.
Rollen mit Dienstleisterfragen verbinden →
02

Das Verarbeitungsverzeichnis nachziehen

Beginnen Sie mit den tatsächlich genutzten Prozessen. Priorität haben neue Software, externe Plattformen, Personalprozesse, Kundenkommunikation und Verarbeitungen mit erhöhtem Risiko. Das Verzeichnis ist ein Steuerungsinstrument, keine einmalige Ablage.
Zu den Checklisten →
03

Nachweise und Kontrollen vereinheitlichen

Ordnen Sie Nachweise den konkreten Verarbeitungsvorgängen zu. Entscheidend ist nicht die Menge der Dokumente, sondern dass eine außenstehende Prüfung erkennen kann, welche Entscheidung getroffen, welches Risiko bewertet und welche Maßnahme kontrolliert wurde.
Dokumentation bei Vorfällen ansehen →
04

Die Grundstruktur ist angelegt

Halten Sie den Rahmen lebendig. Prüfen Sie ihn bei neuen Tools, Organisationsänderungen, Dienstleistern und Vorfällen und verbinden Sie die Governance mit den fachlichen Teams, statt sie als getrennte Datenschutzablage zu führen.
Neue Verarbeitungen einordnen →
Bausteine der Governance

Was gehört in einen belastbaren Datenschutzrahmen?

Die Bausteine greifen ineinander. Ein Verzeichnis ohne Zuständigkeit bleibt ebenso schwach wie eine Richtlinie, deren Einhaltung niemand kontrolliert.

Was gehört in einen belastbaren Datenschutzrahmen?
Baustein Wofür er dient Woran Sie ihn erkennen
Verantwortung Entscheidungen und Freigaben zuordnen Eine konkrete Stelle kann Zweck, Mittel und Risiko erklären.
Verzeichnis Verarbeitungen und ihre Eckdaten erfassen Prozesse, Empfänger, Fristen und Maßnahmen sind auffindbar.
Richtlinien Einheitliche Arbeitsweisen vorgeben Mitarbeitende wissen, wie sie mit Daten, Tools und Anfragen umgehen.
Kontrollen Umsetzung und Veränderungen prüfen Abweichungen werden erkannt, bewertet und nachverfolgt.
Nachweise Entscheidungen nachvollziehbar machen Risikoabwägungen, Freigaben und Verbesserungen sind belegt.

Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach Größe, Struktur, Verarbeitungstätigkeiten und Risiken des Unternehmens.

Verantwortlichkeit beginnt bei der Geschäftsführung

Nach Art. 5 Abs 2 DSGVO muss der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nicht nur sicherstellen, sondern auch nachweisen können. Art. 24 DSGVO verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und eine Überprüfung, ob diese Maßnahmen wirksam sind. Datenschutz wird damit zu einer Leitungs- und Organisationsaufgabe, nicht zu einem isolierten Projekt der IT.

Praktisch braucht es eine klare Zuordnung: Wer entscheidet über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung? Wer liefert die fachlichen Informationen? Wer prüft Verträge, Risiken und Sicherheitsmaßnahmen? Und wer entscheidet, wenn ein neues System schnell eingesetzt werden soll? Diese Fragen sollten in einer internen Verantwortungsmatrix beantwortet werden. Sie ersetzt keine rechtliche Prüfung, verhindert aber, dass wichtige Entscheidungen zwischen Abteilungen verloren gehen.

  • Geschäftsführung oder zuständige Leitung trägt die organisatorische Verantwortung.
  • Fachabteilungen beschreiben den tatsächlichen Prozess und seinen Zweck.
  • IT und Informationssicherheit liefern die technischen Rahmenbedingungen.
  • Datenschutzbeauftragte beraten und überwachen, soweit ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist.
  • Dienstleister werden nicht allein deshalb verantwortlich, weil sie Daten technisch verarbeiten.

Das Verzeichnis ist die Landkarte der Verarbeitungen

Art. 30 DSGVO verlangt für viele Unternehmen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. Auch wenn eine Ausnahme im Einzelfall geprüft werden kann, ist ein aktuelles Verzeichnis in der Praxis ein wichtiges Organisationsinstrument. Es macht sichtbar, welche Prozesse existieren, wo Datenflüsse beginnen und enden und welche Stellen an einer Verarbeitung beteiligt sind.

Ein brauchbarer Eintrag beschreibt zumindest Zweck, Kategorien betroffener Personen und Daten, Empfänger, Übermittlungen in Drittländer, Löschfristen und die allgemeinen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die Qualität zeigt sich bei Änderungen: Wird ein neues CRM, eine Lohnverrechnungsplattform oder ein Analysewerkzeug eingeführt, muss erkennbar sein, wer die Prüfung auslöst und wie der Eintrag aktualisiert wird.

Verknüpfen Sie das Verzeichnis mit einem Änderungsprozess. Ein Einkaufsvorgang, ein IT-Ticket oder eine Datenschutzprüfung kann als Signal dienen. So wird aus einer statischen Tabelle eine laufende Übersicht. Bei Fragen zum Einsatz externer Anbieter ist die Prüfung von Auftragsverarbeitung und Dienstleistern der passende nächste Schritt.

Richtlinien müssen zum Arbeitsalltag passen

Richtlinien sind nur dann hilfreich, wenn sie konkrete Entscheidungen im Arbeitsalltag unterstützen. Eine allgemeine Vorgabe, Daten sicher zu behandeln, beantwortet noch nicht, wer ein neues SaaS-Tool freigibt, wie ein Datenexport geprüft wird oder wann ein Vorfall an die zuständige Stelle gemeldet werden muss. Gute Richtlinien verbinden deshalb ein klares Ziel mit einer erreichbaren Handlung.

Typische Themen sind der Einsatz neuer Software, Berechtigungen, mobile Arbeit, Aufbewahrung und Löschung, der Umgang mit Auskunftsbegehren, Marketing, Fotos, Video und die Meldung möglicher Datenschutzverletzungen. Bei Beschäftigtendaten kommen arbeitsrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Fragen hinzu. Diese werden im Schwerpunkt Beschäftigtendatenschutz gesondert behandelt.

Schulungen und kurze Entscheidungshilfen sind oft wirksamer als lange Regelwerke. Halten Sie außerdem fest, wann eine Richtlinie geprüft wird und welches Ereignis eine außerplanmäßige Aktualisierung auslöst.

Risiken bewerten und Maßnahmen nachhalten

Governance zeigt sich besonders bei risikoreichen Verarbeitungen. Art. 25 DSGVO verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Sicherheitsniveau. Je nach Verarbeitung kann zusätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein.

Eine Risikoentscheidung sollte nicht bei einem Schlagwort stehen bleiben. Beschreiben Sie, welche Verarbeitung betroffen ist, welche Folgen für Menschen eintreten können, welche Eintrittswahrscheinlichkeit angenommen wird und welche Maßnahmen das Risiko reduzieren. Bleibt ein Risiko offen, braucht es eine zuständige Stelle, eine Priorität und einen nachvollziehbaren nächsten Schritt.

Für die laufende Steuerung genügt meist ein übersichtliches Risikoregister. Es sollte mit dem Verzeichnis, technischen Maßnahmen, Verträgen und Vorfallmanagement verknüpft sein. Bei einer Datenschutzverletzung muss die Dokumentation außerdem so organisiert sein, dass Bewertung und Reaktion zeitnah nachvollziehbar bleiben.

  • Neue oder wesentlich veränderte Verarbeitungen frühzeitig erfassen.
  • Zugriffe, Löschfristen und Sicherheitsmaßnahmen nicht nur beschreiben, sondern kontrollieren.
  • Risiken mit Verantwortlichem, Priorität und Termin versehen.
  • Ergebnisse aus Vorfällen und Prüfungen in Verbesserungen überführen.

Kontrollen machen Compliance belastbar

Eine Governance ist nicht erst dann wirksam, wenn jedes Dokument perfekt ist. Entscheidend ist, ob das Unternehmen regelmäßig prüft, ob seine Annahmen noch stimmen. Dazu können Stichproben zu Berechtigungen, Löschläufen, Dienstleisterunterlagen, Schulungen oder Einträgen im Verzeichnis gehören. Der Prüfumfang sollte zum Risiko passen und nicht bloß die leichtesten Dokumente abdecken.

Dokumentieren Sie Ergebnis, Datum, geprüften Bereich, Abweichung und Folgemaßnahme. Ein negativer Befund ist kein Scheitern, wenn das Unternehmen ihn erkennt und bearbeitet. Problematisch wird es, wenn Kontrollen nur behauptet werden oder niemand nachweisen kann, wie eine Entscheidung zustande kam.

Bei Marketing, Cookies und Tracking sollten die Einwilligungs- und Änderungssignale in den Governance-Prozess eingebunden sein. Der Schwerpunkt Marketing, Cookies und Tracking vertieft diese besondere Schnittstelle.

Wann externe Unterstützung sinnvoll ist

Externe Unterstützung kann sinnvoll sein, wenn mehrere Gesellschaften, komplexe Datenflüsse, neue Technologien, internationale Anbieter oder ein erhöhtes Risiko zusammenkommen. Auch bei einer Umorganisation, einer Übernahme oder einem größeren IT-Projekt sollte die Datenschutz-Governance nicht erst nach dem Go-live geprüft werden.

Für eine gezielte Prüfung sind meist das aktuelle Verzeichnis, Organigramm oder Verantwortungsmatrix, relevante Richtlinien, Dienstleisterverträge, Risiko- und Folgenabschätzungen, Sicherheitskonzept, Löschregeln sowie Prüf- und Schulungsnachweise hilfreich. Daraus lässt sich ableiten, ob das Problem bei der Rollenverteilung, dem Prozess, der Dokumentation oder der tatsächlichen Umsetzung liegt.

Die Kanzlei kann die rechtliche Einordnung und die organisatorische Struktur gemeinsam mit den verantwortlichen Personen prüfen. So bleibt die Lösung auf den konkreten Betrieb zugeschnitten und wird nicht zu einer Sammlung von Vorlagen ohne Bezug zum Arbeitsalltag.

Häufige Fragen

Was Unternehmen zur Datenschutz-Governance fragen

Muss jedes Unternehmen ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen? +
Art. 30 DSGVO sieht ein Verzeichnis vor und enthält eine eng begrenzte Ausnahme für bestimmte Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten. Ob die Voraussetzungen vorliegen, hängt unter anderem von der Art, der Regelmäßigkeit und dem Risiko der Verarbeitung ab. Ein aktuelles Verzeichnis ist daher häufig auch dann sinnvoll, wenn eine Ausnahme geprüft wird.
Wer ist für Datenschutz-Compliance im Unternehmen verantwortlich? +
Verantwortlicher ist grundsätzlich die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Innerhalb des Unternehmens müssen zusätzlich konkrete Zuständigkeiten für Fachprozess, IT, Sicherheit, Freigaben und Nachweise festgelegt werden. Ein Datenschutzbeauftragter berät und überwacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Bestellung erfüllt sind.
Wie oft muss Datenschutz-Governance überprüft werden? +
Es gibt keinen einheitlichen Prüfintervall für jedes Unternehmen. Entscheidend sind Risiko, Veränderungsgeschwindigkeit und Art der Verarbeitung. Zusätzlich zu einem angemessenen regelmäßigen Rhythmus sollte eine Prüfung bei neuen Tools, Dienstleistern, Organisationsänderungen, Sicherheitsvorfällen oder wesentlichen Prozessänderungen ausgelöst werden.
Welche Unterlagen sollte die Geschäftsführung bereithalten? +
Typisch sind Verantwortungsmatrix, Verzeichnis, Richtlinien, Dienstleisterübersicht, Risiko- und Folgenabschätzungen, Sicherheitsmaßnahmen, Löschkonzept sowie Nachweise über Schulungen, Kontrollen und Verbesserungen. Welche Unterlagen tatsächlich erforderlich sind, richtet sich nach den Verarbeitungen und Risiken des Unternehmens.

Fachliche Grundlagen

  • Datenschutz-Grundverordnung, insbesondere Art. 5, 24, 25, 30, 32 und 35

    Grundlagen für Verantwortlichkeit, Verzeichnis, Datenschutz durch Technikgestaltung, Sicherheit und Folgenabschätzung.

  • Österreichisches Datenschutzgesetz, insbesondere § 1

    Österreichischer Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten.

  • Leitlinien und Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses

    Einordnung von Verantwortlichkeit, Datenschutz durch Technikgestaltung und risikobasierter Organisation.

  • Informationen der österreichischen Datenschutzbehörde

    Praxisnahe Hinweise zu Verantwortlichen, Verarbeitungsverzeichnissen und Datenschutz-Folgenabschätzungen.

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