Datenschutzbeauftragter
Ein Datenschutzbeauftragter berät und überwacht eine Organisation bei der Einhaltung des Datenschutzrechts und ist in bestimmten Fällen nach Art. 37 DSGVO verpflichtend zu benennen.
Der Datenschutzbeauftragte ist eine fachkundige Ansprechperson für die datenschutzrechtliche Organisation eines Unternehmens oder einer Behörde. Eine Benennung ist nach Art. 37 DSGVO insbesondere erforderlich, wenn eine Behörde oder öffentliche Stelle verarbeitet, wenn die Kerntätigkeiten eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erfordern oder wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten in großem Umfang verarbeitet werden. Entscheidend sind die tatsächlichen Kerntätigkeiten, nicht die Bezeichnung des Unternehmens.
Der Datenschutzbeauftragte kann intern beschäftigt oder extern beauftragt werden. Er berät Verantwortliche und Beschäftigte, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorgaben, begleitet Schulungen und wirkt bei Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie bei der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde mit. Bei der Erfüllung seiner Aufgaben darf er keine Weisungen zur fachlichen Bewertung erhalten und darf keinen Interessenkonflikt haben. Die Organisation muss ihm die nötigen Ressourcen geben und ihn unmittelbar an die höchste Managementebene berichten lassen.
Unternehmen sollten die Benennung, die Kontaktdaten, die Zuständigkeiten und die Einbindung in Entscheidungsprozesse nachvollziehbar dokumentieren. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind zu veröffentlichen und der österreichischen Datenschutzbehörde mitzuteilen. Die Seite zu Datenschutz-Governance hilft bei Verantwortlichkeiten und Nachweisen. Für die Rollenabgrenzung unterstützt der Rollen-Check; bei Dienstleistern sind außerdem Auftragsverarbeitung und die Checkliste für Auftragsverarbeiter relevant. Betroffenenanfragen ordnet die Seite zu Betroffenenrechten und Auskunft ein.
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