Datenschutz
Interaktiver Rollen-Check

Rollen-Check: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?

Ordnen Sie Ihre Funktion bei einer Datenverarbeitung als Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher ein. Der Check zeigt, welche Fragen und Unterlagen für die nächste Prüfung wichtig sind.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht allein über die datenschutzrechtliche Rolle. Maßgeblich ist, wer über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung entscheidet und ob eine andere Stelle nur nach dokumentierten Weisungen verarbeitet.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Interaktiver Rollen-Check

Rollen-Check: Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter?

Ordnen Sie Ihre Funktion bei einer Datenverarbeitung als Verantwortlicher, Auftragsverarbeiter oder gemeinsam Verantwortlicher ein. Der Check zeigt, welche Fragen und Unterlagen für die nächste Prüfung wichtig sind.

01 Frage 1

Wer entscheidet, wofür die personenbezogenen Daten verwendet werden?

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Wahrscheinlich Verantwortlicher

Ihre Angaben sprechen dafür, dass Ihr Unternehmen Zweck und wesentliche Mittel der Verarbeitung selbst festlegt. Damit liegen die Verantwortung für die rechtliche Grundlage, Transparenz, Betroffenenrechte und angemessene Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich bei Ihnen.

Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflichten, Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten für Betroffenenanfragen gemeinsam mit dem Prozessablauf prüfen.

02

Wahrscheinlich Auftragsverarbeiter

Ihre Angaben sprechen für eine Verarbeitung im Auftrag und innerhalb dokumentierter Weisungen. Entscheidend bleibt, ob Ihr Unternehmen tatsächlich keine eigenen Zwecke verfolgt und welche Entscheidungen ihm im Vertrag oder in der Praxis überlassen werden.

Leistungsbeschreibung, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter und den Vertrag nach Art. 28 DSGVO abgleichen.

03

Gemeinsame Verantwortlichkeit näher prüfen

Ihre Angaben deuten darauf hin, dass mehrere Stellen Zwecke oder wesentliche Mittel gemeinsam bestimmen. Dann muss die Aufgabenverteilung transparent festgelegt werden. Die Vereinbarung ändert nichts daran, dass die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben können muss.

Gemeinsame Zwecke, Entscheidungsbeiträge, Informationspflichten und die Aufgabenverteilung nach Art. 26 DSGVO schriftlich ordnen.

04

Rolle und tatsächliche Abläufe zuerst klären

Die Angaben enthalten widersprüchliche oder noch offene Punkte. Eine Vertragsbezeichnung allein reicht für die Rollenfeststellung nicht. Vergleichen Sie den tatsächlichen Datenfluss, die Entscheidungsbefugnisse und die Nutzung mit den vorhandenen Unterlagen.

Datenfluss, Zwecke, Systeme, Weisungen und eigene Nutzungen in einer kurzen Prozessbeschreibung festhalten und anschließend rechtlich abgleichen.

Sinnvoller nächster Schritt

Sichern Sie den Vertrag, die Weisungen und eine kurze Beschreibung des tatsächlichen Datenflusses. Im Gespräch lässt sich dann klären, ob die Rollen, Zuständigkeiten und Sicherheitsanforderungen zusammenpassen.

Unterlagen für die Prüfung

  • Vertrag und Anlagen einschließlich Leistungsbeschreibung
  • Weisungen, Prozessbeschreibung und Datenfluss
  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Informationspflichten
  • Berechtigungs- und Sicherheitskonzept
  • Liste eingesetzter Unterauftragsverarbeiter

Rechtsgrundlagen

  • Art. 4 Z 7 und 8, Art. 26 und Art. 28 DSGVO
  • §§ 46 bis 48 DSG
  • EDPB-Leitlinien 07/2020 zu Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Nach Art. 4 Z 7 DSGVO entscheidet der Verantwortliche allein oder gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen. Die Einordnung folgt daher der tatsächlichen Entscheidungs- und Nutzungssituation, nicht bloß einer Überschrift im Vertrag.

Gemeinsam Verantwortliche

Legen zwei oder mehr Stellen Zwecke und Mittel gemeinsam fest, kommt eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO in Betracht. Die Beteiligten sollten Zuständigkeiten für Information, Betroffenenrechte und weitere Pflichten transparent festlegen und den betroffenen Personen zugänglich machen.

Vertrag und Praxis zusammenführen

Für die Prüfung brauchen Sie mehr als den Vertrag: hilfreich sind Datenfluss, Prozessbeschreibung, Rollen und Berechtigungen, Weisungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterauftragsverarbeiter sowie die Frage, ob eine Stelle die Daten für eigene Zwecke weiterverwendet. Abweichungen zwischen Papier und Praxis sollten vor dem nächsten Rollout geklärt werden.

Reicht die Bezeichnung „Auftragsverarbeiter“ im Vertrag?

Nein. Die Bezeichnung ist ein Indiz, ersetzt aber nicht die Prüfung der tatsächlichen Zwecke, Mittel, Weisungen und Nutzung. Wenn der Dienstleister eigene Zwecke verfolgt oder wesentliche Entscheidungen selbst trifft, kann die Einordnung abweichen.

Ist ein IT-Dienstleister immer Auftragsverarbeiter?

Nicht automatisch. Entscheidend sind die konkrete Leistung, der Datenzugriff, die Weisungsbindung und die Frage, ob der Dienstleister eigene Zwecke oder wesentliche Mittel bestimmt. Ein technischer Zugriff allein beantwortet die Rollenfrage nicht.

Was muss eine Vereinbarung gemeinsam Verantwortlicher regeln?

Art. 26 DSGVO verlangt eine transparente Aufgabenverteilung. Besonders wichtig sind die Wahrnehmung der Rechte betroffener Personen und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO. Die tatsächliche Zusammenarbeit sollte mit der Vereinbarung übereinstimmen.

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Erste Orientierung, keine verbindliche Rollenfeststellung. Maßgeblich sind die konkreten Verträge, Datenflüsse, Entscheidungsbefugnisse und tatsächlichen Abläufe.

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Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.

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