Genetische Analysen bei Versicherung und Bewerbung: Verbot und Typ-1-Ausnahme
§ 67 GTG schützt Bewerber, Arbeitnehmer und Versicherungsnehmer. Wann dürfen Versicherer Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 1 verwenden?
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.
§ 67 des Gentechnikgesetzes (GTG) zieht eine konkrete Grenze: Arbeitgeber und Versicherer dürfen Ergebnisse genetischer Analysen von Arbeitnehmern, Arbeitssuchenden, Versicherungsnehmern oder Versicherungswerbern grundsätzlich nicht erheben, verlangen, annehmen oder sonst verwerten. Die Vorschrift erfasst auch ihre Beauftragten und Mitarbeiter.
Die eng gefasste Ausnahme betrifft Versicherer und Ergebnisse des Typs 1. Sie greift nur, wenn aus diesen Ergebnissen keine Rückschlüsse auf Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sind. Für Körpermaterial enthält § 67 GTG eine eigene Regel.
Was verlangt der Arbeitgeber oder Versicherer?
Wählen Sie die Stelle und den Gegenstand der Aufforderung. Bei einer Versicherung hängt die Typ-1-Ausnahme zusätzlich von zwei gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Wer fragt eine von § 67 GTG erfasste Person an?
Prüfen Sie den Status der betroffenen Person: Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender, Versicherungsnehmer oder Versicherungswerber.
Ihre Orientierung
Die Aufforderung betrifft eine Probe für genanalytische Zwecke.
Die Angaben können unter die eng begrenzte Versichererausnahme fallen.
Die Voraussetzungen der Typ-1-Ausnahme sind nach den Angaben nicht erfüllt.
Die Typ-1-Bedingungen lassen sich aus den Angaben noch nicht beurteilen.
Die Anfrage lässt sich mit § 67 GTG allein noch nicht einordnen.
Welche Personen schützt § 67 GTG bei Bewerbung und Versicherung?
§ 67 Abs. 1 GTG nennt Arbeitnehmer und Arbeitssuchende sowie Versicherungsnehmer und Versicherungswerber. Damit kann die Vorschrift bereits während einer Bewerbung oder vor Abschluss eines Versicherungsvertrags relevant werden. Im Versicherungsverhältnis nennt sie sowohl bestehende Versicherungsnehmer als auch Personen, die um Versicherungsschutz ansuchen.
Adressaten des Verbots sind Arbeitgeber und Versicherer. Das Gesetz bezieht ihre Beauftragten und Mitarbeiter ausdrücklich ein. Für die Einordnung zählt deshalb, wer die Anfrage tatsächlich veranlasst oder bearbeitet und welche Rolle die betroffene Person in diesem Verfahren hat.
Welche Handlungen mit genetischen Ergebnissen sind untersagt?
Der erste Satz des § 67 Abs. 1 GTG erfasst vier Handlungen: Ergebnisse genetischer Analysen erheben, verlangen, annehmen oder sonst verwerten. Die Regel betrifft daher auch den Umgang mit einem bereits vorhandenen Befund. Es kommt auf das Ergebnis einer genetischen Analyse an, nicht auf jede Angabe zur Gesundheit einer Person.
Bei betrieblichen Gesundheitsangeboten können eigene Fragen zu Gesundheitsdaten entstehen. Der Beitrag Gesundheitsdaten im betrieblichen Präventionsprogramm behandelt Teilnahme und Zugriffsgrenzen in diesem anderen Zusammenhang.
Wann dürfen Versicherer Typ-1-Ergebnisse verwenden?
§ 67 Abs. 2 GTG nimmt Versicherer einschließlich ihrer Beauftragten und Mitarbeiter unter engen Bedingungen vom Verbot des ersten Satzes aus. Das Ergebnis muss aus einer genetischen Analyse des Typs 1 stammen und einen Versicherungsnehmer oder Versicherungswerber betreffen. Zusätzlich dürfen daraus keine Rückschlüsse auf Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 2, 3 oder 4 möglich sein.
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Die Bestimmung schafft keine entsprechende Ausnahme für Arbeitgeber. Ob die Ausnahme greift, hängt vom konkreten Befund und der Möglichkeit ab, daraus Rückschlüsse auf Ergebnisse der Typen 2, 3 oder 4 zu ziehen.
Gilt die Ausnahme auch für das Verlangen und die Annahme einer Probe?
§ 67 Abs. 1 zweiter Satz GTG bezieht das Verlangen nach Abgabe und die Annahme von Körpersubstanz für genanalytische Zwecke in das Verbot ein. Erfasst wird damit die Probe selbst, wenn sie genetisch untersucht werden soll.
Abs. 2 setzt nur den ersten Satz des Abs. 1 für bestimmte Ergebnisse außer Anwendung. Der Wortlaut erstreckt diese Ausnahme nicht auf den zweiten Satz über Körpersubstanz. Die Typ-1-Regel beantwortet daher die Frage nach einem Analyseergebnis; eine Aufforderung zur Abgabe oder Annahme einer Probe ist gesondert zu beurteilen. Der geltende Wortlaut des § 67 GTG ist im Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar.
Wie prüfen Sie eine konkrete Aufforderung?
Sichern Sie das Schreiben, das Formular und die Beilagen. Notieren Sie, wer die Anfrage gestellt hat, ob es um eine Bewerbung oder ein Versicherungsverhältnis geht und welche Information genau verlangt wird. Eine Kopie eines Analyseergebnisses ist von einer Aufforderung zu unterscheiden, Körpermaterial für einen Test abzugeben.
Bei einer Versicherungsanfrage gehören der bezeichnete Analysetyp und die mögliche Aussagekraft des Befunds in die Prüfung. Fehlt eine dieser Angaben, lässt sich die Ausnahme nicht verlässlich einordnen. Bewahren Sie die Unterlagen auf und lassen Sie den konkreten Wortlaut prüfen. Für eine eigenständige Frage zur Forschung mit Patientendaten bietet der Beitrag Patientendaten für Forschungsprojekte eine getrennte Orientierung.
Häufige Fragen zu genetischen Analysen bei Arbeit und Versicherung
Dürfen Arbeitgeber Ergebnisse genetischer Analysen des Typs 1 verlangen? +
Darf ein Versicherer eine Probe für eine genetische Analyse verlangen oder annehmen? +
Reicht es, wenn ein Befund als Typ 1 bezeichnet ist? +
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