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Anonymisierung und Pseudonymisierung: Re-Identifizierung vermeiden

Anonymisierung und Pseudonymisierung nach DSGVO: Personenbezug, Zusatzwissen, EDPB-Prüfkriterien und Nachweise gegen Re-Identifizierung.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Mag. Bernhard Brandauer begleitet Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und bei der Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderungen.

8. September 2026 · Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Anonymisierte Daten fallen nicht mehr unter die DSGVO, wenn sich eine natürliche Person mit Mitteln, deren Anwendung vernünftigerweise wahrscheinlich ist, nicht mehr identifizieren lässt. Pseudonymisierte Daten bleiben dagegen personenbezogene Daten, wenn eine Zuordnung mit Zusatzinformationen möglich ist. Die Bezeichnung einer Methode entscheidet daher nicht über den Personenbezug.

Dieser Beitrag ordnet die beiden Begriffe für Unternehmen ein. Er erklärt, aus welcher Perspektive die Identifizierbarkeit zu prüfen ist, wie die drei EDPB-Kriterien No Record Isolation, No Linkage und No Inference eingesetzt werden und welche Nachweise vor einer Weitergabe oder einer neuen Nutzung vorliegen sollten. Eine technische Maßnahme allein ersetzt keine fachliche und rechtliche Prüfung.

Erste Einordnung

Ist Ihr Datensatz wirklich anonymisiert?

Beantworten Sie die Fragen zu Zusatzinformationen, Verknüpfbarkeit und Rückschlussrisiken. Das Ergebnis zeigt, welche Unterlagen vor der Nutzung oder Weitergabe noch fehlen können.

01 Frage 1

Ist der Zweck der Aufbereitung und der geplante Empfängerkreis dokumentiert?

Beschreiben Sie, wer die Daten erhalten oder nutzen soll und wofür die Aufbereitung erforderlich ist.

Ergebnis

Ihre Orientierung

01

Zweck und Empfängerkreis müssen zuerst feststehen.

Beschreiben Sie die geplante Nutzung, die betroffenen Daten und den Kreis der Personen oder Stellen mit Zugriff. Ohne diese Angaben lässt sich die relevante Perspektive der Anonymitätsprüfung nicht bestimmen.
02

Der Datensatz ist weiterhin als personenbezogen zu behandeln.

Trennen Sie Schlüssel und Zusatzinformationen, begrenzen Sie Zugriffe und prüfen Sie Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Sicherheit und Löschung. Pseudonymisierung reduziert Risiken, beendet den Personenbezug aber nicht.
03

Die relevante Perspektive ist noch nicht geklärt.

Erfassen Sie, wer die Daten erhalten kann, welche Vergleichsdaten erreichbar sind und ob eine Verbindung über andere Stellen oder Mittel möglich ist. Die Prüfung darf sich nicht auf die eigene Datenbank beschränken.
04

Die technische Anonymitätsprüfung ist noch nicht abgeschlossen.

Prüfen Sie systematisch, ob einzelne Datensätze herausgehoben, mit anderen Daten verknüpft oder durch zusätzliche Merkmale erschlossen werden können. Halten Sie Ergebnis, Annahmen und offene Risiken fest.
05

Die Freigabe braucht zusätzliche Nachweise und Kontrollen.

Ergänzen Sie Perspektive, Datenfluss, Schutzmaßnahmen, Verantwortlichkeit und Zeitpunkt der nächsten Neubewertung. Ändern sich Empfänger, Datenqualität oder verfügbare Technik, muss die Beurteilung aktualisiert werden.
06

Die wesentlichen Prüfschritte sind dokumentiert.

Bewahren Sie die fachliche Herleitung, die geprüften Szenarien und die konkreten Zugriffsbeschränkungen auf. Prüfen Sie die Anonymität erneut, wenn sich Daten, Empfänger, Verknüpfungsmöglichkeiten oder Technik verändern.

Anonymisierung und Pseudonymisierung rechtlich unterscheiden

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Z 1 DSGVO Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Erwägungsgrund 26 stellt für die Identifizierbarkeit auf Mittel ab, deren Anwendung nach objektiven Faktoren vernünftigerweise wahrscheinlich ist. Dazu zählen auch Mittel, die eine andere Stelle einsetzen oder zugänglich machen könnte.

Pseudonymisierung ist in Art. 4 Z 5 DSGVO als Verarbeitung beschrieben, durch die personenbezogene Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten Person zugeordnet werden können. Diese Zusatzinformationen müssen gesondert aufbewahrt und geschützt werden. Der Personenbezug bleibt bestehen. Verschlüsselung, Maskierung oder das Ersetzen eines Namens sind deshalb nicht automatisch Anonymisierung.

Anonymisierte Daten liegen erst vor, wenn die Person für die maßgebliche Perspektive nicht mehr identifiziert oder identifizierbar ist. Das Ergebnis hängt von Dateninhalt, Zweck, Empfänger, Zugriffen und verfügbaren Vergleichsdaten ab. Eine Aufbereitung kann für einen Empfänger anonym wirken und für eine andere Stelle weiterhin personenbezogen sein.

Perspektive und Zusatzwissen in die Prüfung einbeziehen

Die EDPB Guidelines 02/2026 on Anonymisation konkretisieren die Prüfung aus der Perspektive der jeweils relevanten Stelle. Zuerst ist zu klären, für wen die Daten anonym sein sollen. Das kann der aufbereitende Verantwortliche, ein Empfänger oder eine weitere Stelle mit Zugriff auf die Daten sein.

Zusatzwissen kann aus eigenen Dateien, öffentlichen Quellen, einem Vertragspartner, einem Dienstleister oder einer realistisch erreichbaren technischen Methode stammen. Die Prüfung endet daher nicht beim Entfernen von Namen. Auch Kombinationen aus Alter, Ort, Zeit, Verhalten oder seltenen Ereignissen können eine Person unterscheidbar machen.

Für eine belastbare Entscheidung sind objektive Faktoren festzuhalten: Eigenschaften und Genauigkeit des Datensatzes, Zugriffssituation, mögliche Zusatzinformationen, Zeit und Kosten der Identifizierung sowie die verfügbare Technik. Eine bereits erfolgte Identifizierung bedeutet, dass die Daten für diese Perspektive nicht anonym sind.

Die drei EDPB-Kriterien für Anonymität anwenden

Die EDPB Guidelines 02/2026 strukturieren die technische Analyse mit drei Kriterien. No Record Isolation fragt, ob einzelne Personen oder Datensätze aus dem Bestand herausgehoben werden können. Das kann durch seltene Merkmale, eine hohe Auflösung oder eine einzigartige Kombination von Angaben geschehen.

No Linkage prüft, ob Angaben mit anderen Datensätzen oder Beobachtungen verbunden werden können. Dabei sind Verknüpfungen innerhalb des Bestands, mit öffentlichen Quellen und über andere Stellen zu betrachten. No Inference fragt, ob sich zusätzliche Informationen über eine Person aus den verbleibenden Angaben ableiten lassen.

Bestehen bei einem Kriterium Zweifel, ist das Ergebnis nicht automatisch anonym. Die Leitlinien sehen für solche Fälle eine weitere Prüfung vor. Unternehmen sollten deshalb konkrete Angriffe oder Rückschlusswege simulieren, die relevante Perspektive benennen und die Gründe für die abschließende Einordnung aufbewahren.

Praxishinweis: Schreiben Sie neben jede entfernte oder veränderte Information, welcher Rückschluss dadurch verhindert werden soll. Bleibt eine seltene Kombination aus Zeit, Ort und Verhalten bestehen, muss genau diese Kombination geprüft werden.

Verfahren nach dem konkreten Risiko auswählen

Eine geeignete Aufbereitung beginnt mit dem Zweck. Aggregation kann einzelne Werte in Gruppen zusammenführen. Generalisierung kann genaue Angaben durch gröbere Kategorien ersetzen. Löschung, Maskierung oder Reduktion können den Datenbestand verkleinern. Welche Kombination ausreicht, hängt von der erforderlichen Aussagekraft und dem verbleibenden Identifizierungsrisiko ab.

Pseudonymisierung ist häufig eine Schutzmaßnahme für interne Auswertungen, Entwicklung oder kontrollierte Zusammenarbeit. Sie kann die direkte Zuordnung erschweren und wird in Art. 25 und Art. 32 DSGVO als geeignete Maßnahme berücksichtigt. Sie schafft aber keinen datenschutzfreien Raum. Schlüssel, Zusatzinformationen, Zugriffsrechte und weitere Kopien sind weiterhin zu kontrollieren.

Die Datenqualität beeinflusst die Prüfung in beide Richtungen. Ungenaue Angaben können direkte Identifizierung erschweren, aber Kombinationen aus vielen scheinbar harmlosen Merkmalen können eine Person dennoch herausheben. Dokumentieren Sie deshalb die Auflösung, die zulässige Nutzung und die Annahmen, unter denen die Methode als ausreichend bewertet wurde.

Freigabe, Zugriff und Neubewertung dokumentieren

Art. 5 Abs. 2 DSGVO verlangt den Nachweis der Einhaltung der Grundsätze. Art. 24 und Art. 25 verbinden diese Verantwortung mit geeigneten Maßnahmen und einer Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Die Freigabeakte sollte daher Zweck, Ausgangsdaten, Methode, Empfänger, Perspektive, geprüfte Verknüpfungen, Restrisiken und Verantwortlichkeit enthalten.

Bei pseudonymisierten Daten sind die Zuordnungsschlüssel gesondert zu schützen. Rollen, Berechtigungen, Protokollierung, Weitergabe, Löschung und Wiederherstellung müssen zur konkreten Risikolage passen. Bei anonymisierten Daten bleiben Sicherheits- und Governance-Fragen aus dem ursprünglichen Verarbeitungsvorgang relevant, solange Ausgangsdaten oder andere personenbezogene Kopien bestehen.

Eine Neubewertung ist erforderlich, wenn sich Empfänger, Datenumfang, Auflösung, öffentliche Vergleichsdaten, technische Möglichkeiten oder der Zweck ändern. Die EDPB weist auf regelmäßige Neubewertung der Re-Identifizierungswahrscheinlichkeit hin. Eine einmalige Freigabe ist daher kein dauerhafter Beleg für jede spätere Nutzung.

Häufige Fehler bei Anonymisierung und Pseudonymisierung

Der Name wird entfernt und der Datensatz freigegeben: Seltene Kombinationen, Zeitangaben oder externe Vergleichsdaten werden nicht geprüft.

Ein Schlüssel wird als Anonymisierung bezeichnet: Die Zuordnung bleibt über Zusatzinformationen möglich und die DSGVO gilt weiter.

Nur die eigene Sicht wird bewertet: Empfänger, Dienstleister oder erreichbare weitere Stellen können über andere Mittel verfügen.

Aggregation wird mit Anonymität gleichgesetzt: Auch Gruppenwerte können Informationen über einzelne Personen offenlegen oder durch Kombinationen Rückschlüsse erlauben.

Die Methode wird ohne Zweckprüfung gewählt: Für eine präzise Auswertung können gröbere Kategorien ausreichen, für einen anderen Zweck aber nicht.

Die Freigabe bleibt unverändert: Neue Datenquellen, bessere Technik oder ein anderer Empfängerkreis können die frühere Bewertung entkräften.

Praxischeck vor Nutzung oder Weitergabe

Beginnen Sie mit einer Daten- und Zweckbeschreibung. Welche Aussage soll möglich bleiben, welche Personen sind betroffen und wer erhält Zugriff? Erfassen Sie die Ausgangsdaten, alle Kopien, Schlüssel und Vergleichsquellen. Trennen Sie die Frage, ob eine Schutzmaßnahme sinnvoll ist, von der Frage, ob der Personenbezug endet.

Prüfen Sie danach die drei EDPB-Kriterien aus jeder relevanten Perspektive. Testen Sie seltene Datensätze, realistische Verknüpfungen und mögliche Rückschlüsse. Halten Sie fest, welche Mittel vernünftigerweise wahrscheinlich eingesetzt werden könnten und warum ein Identifizierungsrisiko als unerheblich oder weiter relevant eingestuft wird.

Vor der Freigabe müssen Methode, Zugriffsschutz, Empfänger, Verantwortlichkeit und Neubewertung feststehen. Bei Pseudonymisierung bleiben Rechtsgrundlage, Zweckbindung, Betroffenenrechte, Sicherheit und Löschung anwendbar. Bei Anonymisierung ist zu prüfen, ob die ursprünglichen personenbezogenen Daten und die Aufbereitung getrennt weiter verarbeitet werden.

Häufige Fragen

Häufige Fragen zu anonymisierten und pseudonymisierten Daten

Sind pseudonymisierte Daten noch personenbezogene Daten? +
Ja, wenn eine Person mit Zusatzinformationen oder anderen vernünftigerweise wahrscheinlichen Mitteln wieder zugeordnet werden kann. Pseudonymisierung reduziert Risiken, beendet den Personenbezug aber grundsätzlich nicht.
Reicht es für Anonymisierung, Namen und E-Mail-Adressen zu löschen? +
Nein. Auch Kombinationen aus Merkmalen, Zeit, Ort, Verhalten oder externen Vergleichsdaten können eine Person identifizierbar machen. Die maßgebliche Perspektive und die drei EDPB-Kriterien müssen geprüft werden.
Ist eine verschlüsselte Datei anonymisiert? +
Nein. Verschlüsselung kann den Zugriff schützen, ist aber grundsätzlich reversibel. Solange eine Identifizierung mit verfügbaren Schlüsseln oder anderen Mitteln möglich ist, bleibt der Personenbezug bestehen.
Muss eine Anonymisierung später erneut geprüft werden? +
Ja. Neue Empfänger, Datenquellen, höhere Auflösung, bessere Technik oder ein geänderter Zweck können die Identifizierbarkeit verändern. Die Prüfung und ihre Annahmen sollten deshalb regelmäßig und anlassbezogen aktualisiert werden.
Braucht jede Anonymisierung eine Datenschutz-Folgenabschätzung? +
Eine DSFA hängt vom voraussichtlichen Risiko der konkreten Verarbeitung ab. Die Anonymisierungsprüfung, ihre Dokumentation und die Bewertung der ursprünglichen Verarbeitung bleiben davon zu unterscheiden.

Anonymisierung rechtlich und praktisch vorbereiten

Wir prüfen mit Ihnen Ausgangsdaten, Zweck, Empfänger, Zusatzinformationen, Aufbereitungsmethode und die drei EDPB-Kriterien. Für die erste Einschätzung helfen eine Datenmatrix, der geplante Datenfluss, vorhandene Schlüssel oder Vergleichsquellen, die technische Beschreibung und die bisherige Freigabe. So lässt sich nachvollziehbar einordnen, ob eine Schutzmaßnahme ausreicht oder der Personenbezug weiter zu behandeln ist.

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Schildern Sie uns kurz, worum es geht. Wir ordnen die Ausgangslage ein und besprechen, welche Unterlagen und welcher nächste Schritt für Ihr Unternehmen sinnvoll sind.

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