Eine Budgetänderung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil sie die Datenschutzfunktion betrifft. Maßgeblich ist, ob nach der Änderung die erforderlichen Aufgaben, Zugänge und die Erhaltung des Fachwissens noch praktisch möglich sind. Eine Einsparung, die nur eine andere Organisation der Arbeit bewirkt, ist anders zu beurteilen als ein Entzug, der Prüfungen faktisch verhindert.
Die Geschäftsführung darf außerdem einen sachlichen Abgleich von Namen, Daten, Zuständigkeiten oder Beilagen verlangen. Sie darf daraus aber keine inhaltliche Vorabgenehmigung des fachlichen Ergebnisses machen. Ein Bericht darf nicht deshalb zurückgehalten oder umformuliert werden, weil die Bewertung für eine Abteilung oder ein Projekt unangenehm ist.
Für die Praxis empfiehlt sich eine kurze Begründung jeder wesentlichen Ressourcenänderung. Festzuhalten sind Aufgabenumfang, bisherige und neue Kapazität, Zugang zu Informationen, Fortbildungsbedarf und die Folgen für die Bearbeitung. So lässt sich unterscheiden, ob eine organisatorische Anpassung tragfähig ist oder die Unabhängigkeit und Aufgabenerfüllung beeinträchtigt.