§ 5 Abs 1 DSG nennt ausdrücklich die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben. Der Schutz umfasst auch Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen. Eine Namensnennung ist daher nicht die einzige Art, jemanden erkennbar zu machen.
Ein interner Bericht kann etwa durch Abteilung, Zeitpunkt, Projekt oder die Einmaligkeit des geschilderten Vorgangs eine Person identifizieren. Vor der Weitergabe sollte deshalb geprüft werden, welche Angaben für die fachliche Beurteilung gebraucht werden und welche Merkmale die Person erkennbar machen. Eine sachliche Beschreibung kann in manchen Fällen ohne Namen auskommen.
Ein Hinweisgeberkanal ist ein eigener Meldeweg mit einer eigenen rechtlichen Einordnung. Die Verschwiegenheit des Datenschutzbeauftragten folgt dagegen aus seiner Funktion und schützt insbesondere Personen, die ihn zu Fragen ihrer Daten oder ihrer Datenschutzrechte kontaktieren.